(Adresse) in 3013 Bern schuldig gemacht, indem er die Straf- und Zivilklägerin an der Hüfte berührt und sie auf Wange und Mund geküsst habe, obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt nackt gewesen (pag. 348). 13. Sachverhalt 13.1 Unbestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist grossmehrheitlich unbestritten. So insbesondere, dass sich die Straf- und Zivilklägerin und E.________ sowie der Beschuldigte von ihrer gemeinsamen Arbeit in der Küche des Q.________ (Hotel) kannten. Alle drei sind sich einig, dass sie ein gutes, kollegiales Arbeitsverhältnis zueinander gehabt ha-