Er habe sich auf sie gelegt und sie vaginal penetriert. Da sie nichts gesagt habe, stark alkoholisiert gewesen sei und sich nicht bewegt habe, habe er gewusst, evtl. habe er in Kauf genommen, dass sie geschlafen habe und dadurch wehrlos gewesen sei. Zur Befriedigung seines Lustempfindens habe er den Beischlaf dennoch vollzogen (pag. 347 f.). 12.2 Vorwurf der sexuellen Belästigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin Weiter wird dem Beschuldigten mit Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 12. Juni 2019 zum Vorwurf gemacht, er habe sich der sexuellen Belästigung, begangen am 26. Mai 2018 um ca. 08.00 Uhr an der M.________ (Adresse) in 3013 Bern