Die Straf- und Zivilklägerin und E.________ hätten ihm dies erlaubt, unter der Voraussetzung, dass er auf dem Boden schlafe. E.________ habe ihm dafür eine Matte auf dem Pult bereit gelegt. Als die Frauen eingeschlafen gewesen seien, habe sich der Beschuldigte zu ihnen ins Bett gelegt. Der Beschuldigte habe der Straf- und Zivilklägerin Hose, Unterhose und Socken ausgezogen. Daraufhin habe er seine Hose ausgezogen und die Straf- und Zivilklägerin auf den Rücken gedreht. Er habe sich auf sie gelegt und sie vaginal penetriert.