12 26. Mai 2018 in Bern, z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht, indem er die alkoholisierte und schlafende Straf- und Zivilklägerin im Zeitraum von 05.00 Uhr bis 08.00 Uhr an der M.________ (Adresse) in Bern vaginal penetriert habe, dabei habe er gewusst bzw. in Kauf genommen, dass sie geschlafen habe. Die Straf- und Zivilklägerin sei in der Nacht von Freitag auf Samstag mit E.________ und N.________ in Bern im Ausgang gewesen. Zwischen ca. 22.30 Uhr und ca. 00.00 Uhr seien sie im O.______