Dies zumal es sich bei der Wortpaarung «stark alkoholisiert» letztlich um eine auslegungsbedürftige, mitunter auch von der jeweiligen körperlichen Konstitution und Gewöhnung der betroffenen Person abhängige Begrifflichkeit handelt. Dem Anklagegrundsatz ist somit vorliegend Genüge getan. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 12. Vorwürfe gemäss Anklageschrift 12.1 Vorwurf der Schändung z.N. der Straf- und Zivilklägerin Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 12. Juni 2019 (pag. 347 ff.) vorgeworfen, er habe sich der Schändung, begangen am