und klar umschriebenen Lebenssachverhaltes ohne Zweifel klar gewesen sein, was genau ihm vorgeworfen wird und er konnte sich entsprechend bestens verteidigen. Dass die Anklageschrift den Grad der Alkoholisierung als «stark» beschreibt, mag schliesslich zwar unschön sein, schadet vor diesem Hintergrund aber nicht bzw. vermag für sich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu begründen. Dies zumal es sich bei der Wortpaarung «stark alkoholisiert» letztlich um eine auslegungsbedürftige, mitunter auch von der jeweiligen körperlichen Konstitution und Gewöhnung der betroffenen Person abhängige Begrifflichkeit handelt.