Vorwürfe gemäss Anklageschrift hiernach). Ergänzend bzw. konkretisierend hält die Kammer fest, dass rein aufgrund der unbestrittenen, übereinstimmenden Zeitangaben sämtlicher Beteiligten und der ebenfalls unbestrittenen Tatsache, dass die beiden Frauen nach einem langen und anstrengenden Arbeitstag die Nacht durchgemacht und eine beachtliche Menge Alkohol konsumiert hatten, offensichtlich ist, dass sie, als sie sich in den frühen Morgenstunden des 26. Mai 2018, konkret gegen 05.00 Uhr, für einige wenige Stunden Schlafen legten, in einem Zustand grosser Müdigkeit befanden.