506, S. 7 erstinstanzliche Urteilsbegründung) an. Bei den zu beurteilenden Vorwürfen – Schändung und sexuelle Belästigung – handelt es sich um Vorsatzdelikte, in Bezug auf welche zu prüfen ist, ob sie der Beschuldigte gemäss der Anklageschrift direkt, evtl. eventualvorsätzlich verwirklicht hat. In der Anklageschrift werden die Umstände, aufgrund derer auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz zu schliessen ist, sowohl hinsichtlich der Wissens-, als auch der Willensseite aufgezählt (vgl. dazu II.12. Vorwürfe gemäss Anklageschrift hiernach).