Auch Müdigkeit und Hunger seien gar nie Thema gewesen, keine der Frauen habe dies je geltend gemacht und auch in der Anklageschrift stehe nichts davon. Die Anklageschrift verletze das Anklageprinzip und gestützt darauf sei ein Schuldspruch nicht möglich (vgl. pag. 746). Die Kammer schliesst sich auch betreffend die Subsumtion den entsprechenden korrekten Ausführungen der Vorinstanz (pag. 506, S. 7 erstinstanzliche Urteilsbegründung)