Welche Umstände das genau sein sollten, habe auch die Vorinstanz nicht ausgeführt in der Urteilsbegründung. Selbst wenn man eine Widerstandsunfähigkeit annehmen würde, so habe der Beschuldigte das subjektiv anders wahrgenommen. Er habe gesagt, sie habe sich bewegt, schneller geatmet; also sei alles genau so gewesen, wie man sich verhalte, wenn man jemanden neben dran nicht wecken wolle. Auch Müdigkeit und Hunger seien gar nie Thema gewesen, keine der Frauen habe dies je geltend gemacht und auch in der Anklageschrift stehe nichts davon.