11 fen, er habe in Kauf genommen, dass die Straf- und Zivilklägerin widerstandsunfähig sei, lasse sich nicht ohne begründete Zweifel begründen. Deshalb sei seitens der Verteidigung schon vorinstanzlich eine Verletzung des Akusationsprinzips gerügt worden. In der Anklageschrift stehe nicht, gestützt worauf auf Eventualvorsatz geschlossen werden müsste. Welche Umstände das genau sein sollten, habe auch die Vorinstanz nicht ausgeführt in der Urteilsbegründung.