Auch die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Anders verhält es sich dann, wenn dem Beschuldigten Eventualvorsatz vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen (Urteil BGer 6B_638/2019 E. 1.4.2 m.w.H.).» Die Verteidigung rügt auch oberinstanzlich sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatz. Konkret brachte Rechtsanwalt B.________ im Rahmen seines oberinstanzlichen Parteivortrages zusammengefasst vor, dem Beschuldigten vorzuwer-