In Bezug auf den subjektiven Tatbestand reicht es grundsätzlich aus, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat vorsätzlich oder mit Wissen und Willen oder eventualvorsätzlich verübt (Urteil BGer 6B_760/2017 E. 1.5). Ist der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz erfüllbar, genügt nach der Rechtsprechung, dass vorweg oder im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalls auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird (Urteil BGer 6B_448/2011 E. 4.4.1 m.w.H.). Auch die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann.