bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Damit die Anklageschrift ihre doppelte Funktion der Umgrenzung und Information wahrnehmen kann, hat sie die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (Urteil BGer 6B_646/2012 E. 1.2 m.w.H.). An die Anklageschrift dürfen jedoch keine überspitzt formalistische [recte: formalistischen] Anforderungen gestellt werden (Urteil BGer 6B_606/2012 E. 1.3 m.w.