11. Anklagegrundsatz Betreffend die theoretischen Grundlagen des Anklagegrundsatzes kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag. 506, S. 7 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Der Anklagegrundsatz ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK. Er ist zudem in Art. 9 Abs. 1 StPO verankert. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung.