398 Abs. 3 StPO). Zufolge eigenständiger Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Freispruch von der Anschuldigung der Schändung, den Sanktionenpunkt, die Landesverweisung sowie betreffend den Zivilpunkt auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Betreffend die Ziff. II. (Schuldspruch wegen sexueller Belästigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin und Verurteilung zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 500.00) gilt hingegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).