_), III.3. (Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten für die erstinstanzliche Beurteilung der beiden Zivilklagen), IV.2. (Entlassung von Rechtsanwalt F.________ aus dem Mandat der amtlichen Verteidigung und soweit die Höhe des Honorars betreffend, nicht aber in Bezug auf die Rück- und Nachzahlungspflicht) und V.1. (Einziehung von diversen beschlagnahmten Gegenständen zur Vernichtung) in Rechtskraft erwachsen, mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).