sung der Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin) durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso die nicht der Rechtskraft zugängliche Ziff. I. (soweit die Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern betreffend), IV.1. (Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten), V.2. (Verfügung betreffend das DNA-Profil) und V.3. (Verfügung betreffend die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten).