Der Beschuldigte seinerseits beschränkte seine Anschlussberufung auf den Schuldspruch wegen sexueller Belästigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Höhe der dem Beschuldigten zugesprochenen Parteientschädigung und die Höhe der dem Beschuldigten zugesprochenen Genugtuung (beides Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit sind die Ziff.