Ebenso beschränkte die Straf- und Zivilklägerin ihre Berufung mit Berufungserklärung vom 14. April 2020 auf den Freispruch von der Anschuldigung der Schändung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die damit verbundenen Rechts- und Kostenfolgen sowie die Abweisung ihrer Zivilforderung (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte seinerseits beschränkte seine Anschlussberufung auf den Schuldspruch wegen sexueller Belästigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Ziff.