10. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich gemäss Berufungserklärung vom 6. April 2020 (pag. 555) und teilweisem Rückzug der Berufung vom 23. Februar 2021 (pag. 674 f.) auf den erstinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen. Ebenso beschränkte die Straf- und Zivilklägerin ihre Berufung mit Berufungserklärung vom 14. April 2020 auf den Freispruch von der Anschuldigung der Schändung (Ziff.