9 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. A.________ sei eine Entschädigung für die ihm im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Verteidigungskosten in der Höhe von CHF 22'855.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) auszurichten. 6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.