- die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst keine Zustimmung braucht (Ziff. V/3). 2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB und der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil von C.________, angeblich begangen am 26. Mai 2018 in Bern. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.