4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD) zu verurteilen. III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.).» Rechtsanwältin D.________ beantragte und begründete ihrerseits für die Straf- und Zivilklägerin Folgendes (pag. 739): «[…] 1. A.________ sei schuldig zu erklären wegen - Schändung, begangen am 26.05.2018 in Bern, zum Nachteil von C.________; und - sexueller Belästigung, begangen am 26.05.2018 in Bern, zum Nachteil von C.________.