9. Anträge der Parteien Der stellvertretende Generalstaatsanwalt K.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 733): « Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 22. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Freispruchs von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.1. des genannten Urteils). A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. Der Schändung zum Nachteil von C.________, begangen am 26. Mai 2019 in Bern