Mit Eingabe vom 12. August 2020 (pag. 651 f.) stellte und begründete Rechtsanwältin D.________ den Antrag, es sei der ergänzende Therapiebericht von Psychotherapeutin G.________ vom 23. April 2020 (pag. 653 f.) zu den Akten zu erkennen. Die Ergänzungen zum Therapiebericht von G.________ vom 23. April 2020 wurden mit Verfügung vom 13. August 2020 antragsgemäss zu den Akten genommen (pag. 657). Mit Eingabe vom 9. März 2021 (pag. 680 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten eine Übersetzung der WhatsApp- Nachrichten durch die H.________ (AG) (pag. 682 ff.) sowie einen Therapiebericht von I.