7. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärungen vom 6. April 2020 bzw. vom 14. April 2020 beantragten die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin, die Whatsapp- Nachricht auf pag. 84 respektive pag. 89 sei erneut übersetzen zu lassen (pag. 555). Die Verteidigung nahm mit Anschlussberufung vom 12. Mai 2020 Stellung und teilte mit, ihrer Ansicht nach könne auf eine neuerliche Übersetzung der WhatsApp-Nachricht verzichtet werden. Für den Fall, dass der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin gutgeheissen werden sollte, beantragte Rechtsanwalt B.___