6 durch je eine Vertrauensperson begleiten lassen könnten. Abschliessend hielt die Verfahrensleitung fest, dass über den Antrag, die Öffentlichkeit sei während der Dauer der Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerinnen auszuschliessen, im Hauptverhandlungstermin entschieden werde (pag. 627). In der oberinstanzlichen Verhandlung zog Rechtsanwältin D.________ angesichts der Anwesenden vorfrageweise den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zurück (pag. 715).