Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 1. Mai 2020 mit, dass ihrerseits keine Einwände gegen diese Anträge vorgebracht würden (pag. 570). Der Beschuldigte gab mit Anschlussberufung vom 12. Mai 2020 bekannt, er widersetze sich den Anträgen zum Opferschutz nicht, sofern die zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Massnahmen getroffen würden (pag. 580). Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 hiess die Verfahrensleitung die Anträge der Strafund Zivilklägerin und der Zeugin E.________ auf Konfrontationsvermeidung und Dispensation gut.