mit dem Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu vermeiden. Die beiden Frauen seien ausserdem vorbehältlich ihrer eigenen Einvernahmen von der Anwesenheitspflicht an der oberinstanzlichen Verhandlung zu befreien, die Öffentlichkeit sei für die Dauer ihrer Einvernahmen von der Verhandlung auszuschliessen und es sei ihnen zuzugestehen, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen (pag. 559 und pag. 567). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 1. Mai 2020 mit, dass ihrerseits keine Einwände gegen diese Anträge vorgebracht würden (pag.