bzw. 25. Juni 2020 (pag. 623 f.) beantragten und begründeten die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin die Abweisung des Prozessantrages auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ab, wobei sie zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin in ihren Eingaben vom 12. Juni 2020 bzw. 25. Juni 2020 verwies (pag. 626 ff.).