5 4. Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens Der Beschuldigte beantragte mit Anschlussberufung vom 12. Mai 2020 weiter, das Berufungsverfahren sei als schriftliches Verfahren durchzuführen und es sei dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Begründung seiner Anschlussberufung zu geben (pag. 572 und pag. 575 f.). Mit Stellungnahmen vom 12. Juni 2020 (pag. 620 ff.) bzw. 25. Juni 2020 (pag