_ keine Anschlussberufung erhoben werde (pag. 567). Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 gab sie zudem bekannt, dass die Straf- und Zivilklägerin und E.________ kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten beantragen würden (pag. 604). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beantragte am 1. Mai 2020 ebenfalls kein Nichteintreten auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin (pag. 569 f.) und mit Schreiben vom 18. Mai 2020 kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten (pag. 602 f.).