Mit Beschluss vom 20. April 2020 stellte die Kammer fest, dass seitens des Beschuldigten innert Frist keine Berufungserklärung eingegangen war, weshalb darauf nicht eingetreten wurde (pag. 561 ff.). Daraufhin erhob der Beschuldigte am 12. Mai 2020 innert der mit Beschluss vom 20. April 2020 angesetzten Frist Anschlussberufung in Bezug auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin (pag. 571 ff.). Rechtsanwältin D.________ teilte mit Eingabe vom 27. April 2020 mit, dass seitens von E.________ keine Anschlussberufung erhoben werde (pag.