_ meldete mit Schreiben vom 3. Februar 2020 namens und auftrags der Straf- und Zivilklägerin ebenfalls fristgerecht Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (pag. 496). Auch die Berufungserklärung der Straf- und Zivilklägerin ging am 15. April 2020 fristgerecht ein, sie datiert vom 14. April 2020 (pag. 557 ff.). Der Beschuldigte seinerseits liess mit Eingabe vom 3. Februar 2020 innert Frist Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz anmelden (pag. 498). Mit Beschluss vom 20. April 2020 stellte die Kammer fest, dass seitens des Beschuldigten innert Frist keine Berufungserklärung eingegangen war, weshalb darauf nicht eingetreten wurde (pag.