Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 schliesslich zog die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil teilweise – konkret soweit den Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung z.N. der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin E.________ (früher K.________ [vgl. pag. 658], Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) – wieder zurück (pag. 674 f.). Rechtsanwältin D.________ meldete mit Schreiben vom 3. Februar 2020 namens und auftrags der Straf- und Zivilklägerin ebenfalls fristgerecht Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (pag.