4 innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 554 ff.). Darin wurde von der Berufungsanmeldung abweichend festgehalten, die Berufung beschränke sich auf die beiden Freisprüche (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 schliesslich zog die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil teilweise – konkret soweit den Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung z.N. der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin E.____