2. Berufungen, Anschlussberufung und teilweiser Berufungsrückzug Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. Januar 2020 (pag. 494) innert Frist die Berufung an, wobei sie diese sogleich auf Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Freispruch von der Anschuldigung der Schändung z.N. der Straf- und Zivilklägerin und Berufungsführerin 2 C.________ [nachfolgend Straf- und Zivilklägerin] beschränkte). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 6. April 2020 und ging ebenfalls