Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 180.55 (total CHF 3‘611.40, davon 95% zL Freisprüche resp. 5% zL Schuldspruch) Total CHF 180.55 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘500.00, ausmachend auf den Schuldspruch CHF 75.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 949.40. III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Forderung der Privatklägerin C.________ wird abgewiesen.