Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 141 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juni 2021 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Baillif Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 1 und C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2 Gegenstand Schändung, sexuelle Belästigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 22. Januar 2020 (PEN 19 494) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfol- gend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 22. Januar 2020 (pag. 487 ff.) Folgendes: «I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Schändung zum Nachteil von C.________, angeblich begangen am 26.05.2018 in Bern, 2. von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung zum Nachteil von E.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 15‘819.65 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, einer Genugtuung an A.________ von CHF 2’500.00 für die be- sonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse und unter Auferlegung der anteils- mässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16‘033.15 und Ausla- gen von CHF 3‘430.85, insgesamt bestimmt auf CHF 19‘464.00, an den Kanton Bern (95% der ge- samten Verfahrenskosten). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘500.00, ausma- chend auf die Freisprüche CHF 1‘425.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 18‘039.00. II. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Belästigung zum Nachteil von C.________, begangen am 26.05.2018 in Bern und in Anwendung der Art. 47, 51, 106, 198 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von CHF 100.00 auf die Busse angerechnet. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 665.20 an die Privatklägerin C.________. 2 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 843.85 und Auslagen von CHF 180.55, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘024.40 (5% der gesamten Verfahrenskosten). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 268.85 (total CHF 5‘377.00, davon 95% zL Freisprüche resp. 5% zL Schuldspruch) Gebühren des Gerichts CHF 525.00 (total CHF 10‘500.00, davon 95% zL Freisprüche resp. 5% zL Schuldspruch) Gebühren Auftritt Staatsanwalt an HV CHF 50.00 (total CHF 1‘000.00, davon 95% zL Freisprüche resp. 5% zL Schuldspruch) Total CHF 843.85 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 180.55 (total CHF 3‘611.40, davon 95% zL Freisprüche resp. 5% zL Schuldspruch) Total CHF 180.55 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘500.00, aus- machend auf den Schuldspruch CHF 75.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 949.40. III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Forderung der Privatklägerin C.________ wird abgewiesen. 2. Die Forderung der Privatklägerin E.________ wird abgewiesen. 3. Für die Beurteilung der beiden Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. 3 IV. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt F.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz Honorar 11.11 200.00 CHF 2’222.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 38.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’260.40 CHF 174.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’434.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2‘434.45. A.________ hat dem Kanton Bern die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 121.70 (5% der amtlichen Entschädigung) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Rechtsanwalt F.________ wird aus dem amtlichen Mandat von A.________ entlassen. V. Weiter wird beschlossen: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Fixleintuch, - 1 Molton weiss, - 1 Pijamahose, weiss mit grauen Streifen, - 1 Hose, dunkelblau, „Zebra“ Grösse XL, - 1 BH, blau, „H&M“ Grösse 75A, - 1 Unterhose schwarz/weiss gemustert „Victoria Secret“, - 1 Träger-Shirt blau/weiss gestreift „Basic“ Grösse XS. 2. Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. L.________) durch das zuständige Bundes- amt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 3. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). […]» 2. Berufungen, Anschlussberufung und teilweiser Berufungsrückzug Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. Janu- ar 2020 (pag. 494) innert Frist die Berufung an, wobei sie diese sogleich auf Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Freispruch von der Anschuldigung der Schändung z.N. der Straf- und Zivilklägerin und Berufungsführerin 2 C.________ [nachfolgend Straf- und Zivilklägerin] beschränkte). Die Berufungser- klärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 6. April 2020 und ging ebenfalls 4 innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 554 ff.). Darin wurde von der Berufungsanmeldung abweichend festgehalten, die Berufung beschränke sich auf die beiden Freisprüche (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 schliesslich zog die Generalstaatsanwalt- schaft ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil teilweise – konkret soweit den Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung der sexuellen Belästi- gung z.N. der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin E.________ (früher K.________ [vgl. pag. 658], Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) – wieder zurück (pag. 674 f.). Rechtsanwältin D.________ meldete mit Schreiben vom 3. Februar 2020 namens und auftrags der Straf- und Zivilklägerin ebenfalls fristgerecht Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (pag. 496). Auch die Berufungserklärung der Straf- und Zivilklägerin ging am 15. April 2020 fristgerecht ein, sie datiert vom 14. April 2020 (pag. 557 ff.). Der Beschuldigte seinerseits liess mit Eingabe vom 3. Februar 2020 innert Frist Be- rufung gegen das Urteil der Vorinstanz anmelden (pag. 498). Mit Beschluss vom 20. April 2020 stellte die Kammer fest, dass seitens des Beschuldigten innert Frist keine Berufungserklärung eingegangen war, weshalb darauf nicht eingetreten wur- de (pag. 561 ff.). Daraufhin erhob der Beschuldigte am 12. Mai 2020 innert der mit Beschluss vom 20. April 2020 angesetzten Frist Anschlussberufung in Bezug auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin (pag. 571 ff.). Rechtsanwältin D.________ teilte mit Eingabe vom 27. April 2020 mit, dass seitens von E.________ keine Anschlussberufung erhoben werde (pag. 567). Mit Schrei- ben vom 3. Juni 2020 gab sie zudem bekannt, dass die Straf- und Zivilklägerin und E.________ kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten be- antragen würden (pag. 604). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beantragte am 1. Mai 2020 ebenfalls kein Nichteintreten auf die Berufung der Straf- und Zivil- klägerin (pag. 569 f.) und mit Schreiben vom 18. Mai 2020 kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten (pag. 602 f.). 3. Antrag auf Sicherheitsleistung Mit Anschlussberufung vom 12. Mai 2020 stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten den Antrag, die Straf- und Zivilklägerin sei zu verpflichten, eine Sicherheit für Kosten und Entschädigungen des zweitinstanzlichen Verfahrens in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu leisten (pag. 572 und pag. 575). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin beantragten mit Stellungnahmen vom 12. Juni 2020 (pag. 621) bzw. vom 25. Juni 2020 (pag. 623) die Abweisung des Antrags auf Sicherheitsleistung. Die Verfahrensleitung wies den Antrag auf Sicherheitsleistung durch die Straf- und Zivilklägerin mit begründeter Verfügung vom 28. Juli 2020 ab (pag. 626 ff.). 5 4. Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens Der Beschuldigte beantragte mit Anschlussberufung vom 12. Mai 2020 weiter, das Berufungsverfahren sei als schriftliches Verfahren durchzuführen und es sei dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Begründung seiner Anschlussberufung zu geben (pag. 572 und pag. 575 f.). Mit Stellungnahmen vom 12. Juni 2020 (pag. 620 ff.) bzw. 25. Juni 2020 (pag. 623 f.) beantragten und begründeten die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin die Abweisung des Prozessantrages auf Durchführung ei- nes schriftlichen Verfahrens. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens ab, wobei sie zur Begründung auf die zutref- fenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklä- gerin in ihren Eingaben vom 12. Juni 2020 bzw. 25. Juni 2020 verwies (pag. 626 ff.). 5. Amtliche Verteidigung Der Beschuldigte beantragte mit Anschlussberufung vom 12. Mai 2020, Rechtsanwalt B.________ sei als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen (pag. 572 und pag. 576 f.). Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 wurde Rechtsanwalt B.________ gestützt auf Art. 130 Bst. d und Art. 133 Abs. 1 StPO mit Wirkung ab 12. Mai 2020 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 627). 6. Anträge Opferschutz Mit Berufungserklärung vom 14. April 2020 sowie Eingabe vom 27. April 2020 be- antragte Rechtsanwältin D.________ namens und auftrags der Straf- und Zivilklä- gerin und von E.________, es sei eine Konfrontation der Straf- und Zivilklägerin sowie von E.________ mit dem Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu vermeiden. Die beiden Frauen seien ausserdem vorbehältlich ihrer eigenen Einvernahmen von der Anwesenheitspflicht an der oberinstanzlichen Ver- handlung zu befreien, die Öffentlichkeit sei für die Dauer ihrer Einvernahmen von der Verhandlung auszuschliessen und es sei ihnen zuzugestehen, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen (pag. 559 und pag. 567). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 1. Mai 2020 mit, dass ihrerseits keine Ein- wände gegen diese Anträge vorgebracht würden (pag. 570). Der Beschuldigte gab mit Anschlussberufung vom 12. Mai 2020 bekannt, er widersetze sich den Anträ- gen zum Opferschutz nicht, sofern die zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Massnahmen getroffen würden (pag. 580). Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 hiess die Verfahrensleitung die Anträge der Straf- und Zivilklägerin und der Zeugin E.________ auf Konfrontationsvermeidung und Dispensation gut. Konkret hielt sie fest, die beiden Frauen würden von der persön- lichen Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung – abgesehen von ihrer ei- genen Einvernahme – dispensiert, es würden geeignete Vorkehrungen getroffen, damit sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin sowie die Zeugin an- lässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nicht begegneten und sich letztere 6 durch je eine Vertrauensperson begleiten lassen könnten. Abschliessend hielt die Verfahrensleitung fest, dass über den Antrag, die Öffentlichkeit sei während der Dauer der Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerinnen auszuschliessen, im Hauptverhandlungstermin entschieden werde (pag. 627). In der oberinstanzlichen Verhandlung zog Rechtsanwältin D.________ angesichts der Anwesenden vorfra- geweise den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zurück (pag. 715). 7. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärungen vom 6. April 2020 bzw. vom 14. April 2020 beantragten die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin, die Whatsapp- Nachricht auf pag. 84 respektive pag. 89 sei erneut übersetzen zu lassen (pag. 555). Die Verteidigung nahm mit Anschlussberufung vom 12. Mai 2020 Stellung und teilte mit, ihrer Ansicht nach könne auf eine neuerliche Übersetzung der WhatsApp-Nachricht verzichtet werden. Für den Fall, dass der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin gutgeheissen werden sollte, beantragte Rechtsanwalt B.________, dass nicht nur die spezifisch genannte WhatsApp-Nachricht (pag. 84 bzw. pag. 89) übersetzt werde, sondern sämtliche (ganz oder teilweise) auf Spanisch geschriebenen WhatsApp- Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin (pag. 580). Mit Auftrag vom 5. Juni 2020 liess die Verfahrensleitung die WhatsApp- Nachrichten (pag. 82 - 85) in die deutsche Sprache übersetzen (pag. 608 ff.). Mit Eingabe vom 12. August 2020 (pag. 651 f.) stellte und begründete Rechtsanwältin D.________ den Antrag, es sei der ergänzende Therapiebericht von Psychotherapeutin G.________ vom 23. April 2020 (pag. 653 f.) zu den Akten zu erkennen. Die Ergänzungen zum Therapiebericht von G.________ vom 23. April 2020 wurden mit Verfügung vom 13. August 2020 antragsgemäss zu den Akten genommen (pag. 657). Mit Eingabe vom 9. März 2021 (pag. 680 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten eine Übersetzung der WhatsApp- Nachrichten durch die H.________ (AG) (pag. 682 ff.) sowie einen Therapiebericht von I.________, eidg. anerkannter Psychotherapeut, datierend vom 9. Februar 2021 (pag. 686 f.), ein. Die Dokumente wurden mit Verfügung vom 10. März 2021 (pag. 689 f.) zu den Akten erkannt. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden ausserdem von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Leumundsbericht inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, datierend vom 10. Februar 2021 (pag. 664 ff.), sowie aktuelle Strafregisterauszüge, datierend vom 15. Februar 2021 (pag. 672) bzw. vom 7. Juni 2021 (pag. 712), eingeholt. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beantragte Rechtsanwältin D.________, die E-Mails der J.________ (Krankenkasse) vom 14. April 2020 und vom 22. März 2021 (pag. 755 f.), seien zu den Akten zu erkennen (pag. 715). Die Verteidigung reichte zudem eine Ausbildungsvereinbarung den Beschuldigten be- treffend (pag. 758 ff.) ein (pag. 716). Die Kammer erkannte die eingereichten Do- kumente in der Folge mit Beschluss zu den Akten (pag. 716). Schliesslich wurden die ehemalige Straf- und Zivilklägerin und Zeugin E.________ (pag. 718 ff.) die 7 Straf- und Zivilklägerin (pag. 722 ff.), sowie der Beschuldigte (pag. 727 ff.) erneut einvernommen, wobei der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und zur Sache keine Aussagen mehr machte. 8. Verschiebung des oberinstanzlichen Verhandlungstermins Infolge Erkrankung der Vorsitzenden musste die oberinstanzliche Verhandlung vom 23. März 2021 auf den 15./17. Juni 2021 verschoben werden (pag. 704 ff.). 9. Anträge der Parteien Der stellvertretende Generalstaatsanwalt K.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 733): « Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 22. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Freispruchs von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.1. des genannten Urteils). A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. Der Schändung zum Nachteil von C.________, begangen am 26. Mai 2019 in Bern 2. der sexuellen Belästigung zum Nachteil von C.________, begangen am 26. Mai 2019 in Bern und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft; 2. zu einer Busse von CHF 500.00 unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 5 Tagen. 3. Es sei eine Landesverweisung von sieben Jahren auszusprechen. 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD) zu verurteilen. III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.).» Rechtsanwältin D.________ beantragte und begründete ihrerseits für die Straf- und Zivilklägerin Folgendes (pag. 739): «[…] 1. A.________ sei schuldig zu erklären wegen - Schändung, begangen am 26.05.2018 in Bern, zum Nachteil von C.________; und - sexueller Belästigung, begangen am 26.05.2018 in Bern, zum Nachteil von C.________. 2. A.________ sei gestützt auf diese Schuldsprüche in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen; 3. A.________ seien die Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen; 8 4. A.________ sei zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 2'360.55 (CHF 1'510.55 aus Arzt- und Apothekerkosten und CHF 850.- aus Psychotherapierechnungen) zzgl. 5 % Zins seit dem 26.05.2018 an die Privatklägerin C.________ zu verurteilen; 5. A.________ sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 18'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 26.05.2018 an die Privatklägerin/Berufungsführerin C.________ zu verurteilen; 6. A.________ sei zur Bezahlung der Parteikosten der Privatklägerin/Berufungsführerin C.________ zu verurteilen (erstinstanzlich 95 % der Honorarrechnung vom 20.01.2021, ausmachend CHF 12'638.85; zweitinstanzlich gemäss Honorarrechnung vom 15.06.2021); und 7. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.» Rechtsanwalt B.________ schliesslich stellte und begründete für den Beschuldig- ten folgende Anträge (pag. 744 f.): «[…] 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 22. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit - A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung zum Nachteil von E.________ (geb. K.________), angeblich begangen am 26. Mai 2018 in Bern (Ziff. I/2); - die Zivilforderung von E.________ (geb. K.________) abgewiesen wurde ohne Ausschei- dung von Kosten (Ziff. III/2 und III/3); - die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechts- anwalt F.________ bestimmt wurde (Ziff. IV/1) und Rechtsanwalt F.________ aus dem amtlichen Mandat von A.________ entlassen wurde (Ziff. IV/2); - weiter verfügt wurde, dass - folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Ziff. V/1): - 1 Fixleintuch, - 1 Molton weiss, - 1 Pijamahose, weiss mit grauen Streifen, - 1 Hose, dunkelblau, „Zebra" Grösse XL, - 1 BH, blau, „H&M" Grösse 75A, - 1 Unterhose schwarz/weiss gemustert „Victoria Secret", - 1 Träger-Shirt blau/weiss gestreift „Basic" Grösse XS; - die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. L.________) durch das zuständige Bundesamt keine Zustimmung braucht (Ziff. V/2); - die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst keine Zustimmung braucht (Ziff. V/3). 2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB und der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil von C.________, angeblich begangen am 26. Mai 2018 in Bern. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 9 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. A.________ sei eine Entschädigung für die ihm im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Verteidigungskosten in der Höhe von CHF 22'855.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehr- wertsteuer) auszurichten. 6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7. A.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die ihm entstandenen Verteidigungskosten und für die wirtschaftlichen Einbussen gemäss noch einzureichender Kos- tennote zuzusprechen. 8. A.________ sei für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Mai 2018 zuzusprechen. 9. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.» 10. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich gemäss Berufungser- klärung vom 6. April 2020 (pag. 555) und teilweisem Rückzug der Berufung vom 23. Februar 2021 (pag. 674 f.) auf den erstinstanzlichen Freispruch von der An- schuldigung der Schändung, angeblich begangen z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen. Ebenso beschränkte die Straf- und Zivilklägerin ihre Berufung mit Berufungserklärung vom 14. April 2020 auf den Freispruch von der Anschuldigung der Schändung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die damit verbun- denen Rechts- und Kostenfolgen sowie die Abweisung ihrer Zivilforderung (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte seinerseits beschränkte seine Anschlussberufung auf den Schuldspruch wegen sexueller Belästigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Höhe der dem Beschuldigten zugesprochenen Parteien- tschädigung und die Höhe der dem Beschuldigten zugesprochenen Genugtuung (beides Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit sind die Ziff. I.1. (Freispruch von der Anschuldigung der Schändung z.N. der Straf- und Zivilklägerin), I. (betreffend die Höhe der dem Beschuldigten auszurich- tenden Entschädigung und Genugtuung), II. (Schuldspruch wegen sexueller Beläs- tigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin), II.1. (Verurteilung zu einer Übertretungs- busse von CHF 500.00), II.2. (Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädi- gung von CHF 665.20 an die Straf- und Zivilklägerin), II.3. (Verurteilung zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten), III.1. (Abwei- sung der Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin) durch die Kammer neu zu beur- teilen. Ebenso die nicht der Rechtskraft zugängliche Ziff. I. (soweit die Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern be- treffend), IV.1. (Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten), V.2. (Verfügung betreffend das DNA-Profil) und V.3. (Verfügung betreffend die biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten). 10 Demgegenüber sind die Ziff. I.2. (Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung z.N.v. E.________), III.2. (Abweisung der Zivilforderung von E.________), III.3. (Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten für die erstin- stanzliche Beurteilung der beiden Zivilklagen), IV.2. (Entlassung von Rechtsanwalt F.________ aus dem Mandat der amtlichen Verteidigung und soweit die Höhe des Honorars betreffend, nicht aber in Bezug auf die Rück- und Nachzahlungspflicht) und V.1. (Einziehung von diversen beschlagnahmten Gegenständen zur Vernich- tung) in Rechtskraft erwachsen, mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge ei- genständiger Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivil- klägerin darf das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Freispruch von der An- schuldigung der Schändung, den Sanktionenpunkt, die Landesverweisung sowie betreffend den Zivilpunkt auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Betreffend die Ziff. II. (Schuldspruch wegen se- xueller Belästigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin und Verurteilung zu einer Über- tretungsbusse in der Höhe von CHF 500.00) gilt hingegen das Verschlechterungs- verbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 11. Anklagegrundsatz Betreffend die theoretischen Grundlagen des Anklagegrundsatzes kann auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag. 506, S. 7 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Der Anklagegrundsatz ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK. Er ist zudem in Art. 9 Abs. 1 StPO verankert. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO be- zeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Damit die Anklage- schrift ihre doppelte Funktion der Umgrenzung und Information wahrnehmen kann, hat sie die der be- schuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (Urteil BGer 6B_646/2012 E. 1.2 m.w.H.). An die Anklage- schrift dürfen jedoch keine überspitzt formalistische [recte: formalistischen] Anforderungen gestellt werden (Urteil BGer 6B_606/2012 E. 1.3 m.w.H., wiederholt in Urteil BGer 6B_45/2013 E. 2.2). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand reicht es grundsätzlich aus, wenn die Anklageschrift er- wähnt, der Täter habe die Tat vorsätzlich oder mit Wissen und Willen oder eventualvorsätzlich verübt (Urteil BGer 6B_760/2017 E. 1.5). Ist der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz erfüllbar, genügt nach der Rechtsprechung, dass vorweg oder im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalls auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird (Urteil BGer 6B_448/2011 E. 4.4.1 m.w.H.). Auch die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Anders verhält es sich dann, wenn dem Beschuldigten Eventualvorsatz vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Wil- lenselemente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen (Urteil BGer 6B_638/2019 E. 1.4.2 m.w.H.).» Die Verteidigung rügt auch oberinstanzlich sinngemäss eine Verletzung des Ankla- gegrundsatz. Konkret brachte Rechtsanwalt B.________ im Rahmen seines obe- rinstanzlichen Parteivortrages zusammengefasst vor, dem Beschuldigten vorzuwer- 11 fen, er habe in Kauf genommen, dass die Straf- und Zivilklägerin widerstandsun- fähig sei, lasse sich nicht ohne begründete Zweifel begründen. Deshalb sei seitens der Verteidigung schon vorinstanzlich eine Verletzung des Akusationsprinzips gerügt worden. In der Anklageschrift stehe nicht, gestützt worauf auf Eventualvor- satz geschlossen werden müsste. Welche Umstände das genau sein sollten, habe auch die Vorinstanz nicht ausgeführt in der Urteilsbegründung. Selbst wenn man eine Widerstandsunfähigkeit annehmen würde, so habe der Beschuldigte das sub- jektiv anders wahrgenommen. Er habe gesagt, sie habe sich bewegt, schneller ge- atmet; also sei alles genau so gewesen, wie man sich verhalte, wenn man jeman- den neben dran nicht wecken wolle. Auch Müdigkeit und Hunger seien gar nie Thema gewesen, keine der Frauen habe dies je geltend gemacht und auch in der Anklageschrift stehe nichts davon. Die Anklageschrift verletze das Anklageprinzip und gestützt darauf sei ein Schuldspruch nicht möglich (vgl. pag. 746). Die Kammer schliesst sich auch betreffend die Subsumtion den entsprechenden korrekten Ausführungen der Vorinstanz (pag. 506, S. 7 erstinstanzliche Urteilsbe- gründung) an. Bei den zu beurteilenden Vorwürfen – Schändung und sexuelle Belästigung – handelt es sich um Vorsatzdelikte, in Bezug auf welche zu prüfen ist, ob sie der Beschuldigte gemäss der Anklageschrift direkt, evtl. eventualvorsätzlich verwirklicht hat. In der Anklageschrift werden die Umstände, aufgrund derer auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz zu schliessen ist, sowohl hinsichtlich der Wissens-, als auch der Willensseite aufgezählt (vgl. dazu II.12. Vorwürfe gemäss Anklage- schrift hiernach). Ergänzend bzw. konkretisierend hält die Kammer fest, dass rein aufgrund der unbestrittenen, übereinstimmenden Zeitangaben sämtlicher Beteilig- ten und der ebenfalls unbestrittenen Tatsache, dass die beiden Frauen nach einem langen und anstrengenden Arbeitstag die Nacht durchgemacht und eine beachtli- che Menge Alkohol konsumiert hatten, offensichtlich ist, dass sie, als sie sich in den frühen Morgenstunden des 26. Mai 2018, konkret gegen 05.00 Uhr, für einige wenige Stunden Schlafen legten, in einem Zustand grosser Müdigkeit befanden. Dem Beschuldigten muss zudem aufgrund des in der Anklageschrift sehr detailliert und klar umschriebenen Lebenssachverhaltes ohne Zweifel klar gewesen sein, was genau ihm vorgeworfen wird und er konnte sich entsprechend bestens verteidigen. Dass die Anklageschrift den Grad der Alkoholisierung als «stark» beschreibt, mag schliesslich zwar unschön sein, schadet vor diesem Hintergrund aber nicht bzw. vermag für sich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu begründen. Dies zu- mal es sich bei der Wortpaarung «stark alkoholisiert» letztlich um eine auslegungs- bedürftige, mitunter auch von der jeweiligen körperlichen Konstitution und Gewöh- nung der betroffenen Person abhängige Begrifflichkeit handelt. Dem Anklage- grundsatz ist somit vorliegend Genüge getan. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 12. Vorwürfe gemäss Anklageschrift 12.1 Vorwurf der Schändung z.N. der Straf- und Zivilklägerin Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 12. Juni 2019 (pag. 347 ff.) vorgeworfen, er habe sich der Schändung, begangen am 12 26. Mai 2018 in Bern, z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht, indem er die alkoholisierte und schlafende Straf- und Zivilklägerin im Zeitraum von 05.00 Uhr bis 08.00 Uhr an der M.________ (Adresse) in Bern vaginal penetriert habe, dabei habe er gewusst bzw. in Kauf genommen, dass sie geschlafen habe. Die Straf- und Zivilklägerin sei in der Nacht von Freitag auf Samstag mit E.________ und N.________ in Bern im Ausgang gewesen. Zwischen ca. 22.30 Uhr und ca. 00.00 Uhr seien sie im O.________ (Restaurant) gewesen, wo die Straf- und Zivilklägerin zwei Bier, E.________ ein grosses Bier und ein Panaché getrunken hätten. Anschliessend seien sie ins P.________ (Restaurant) gegangen, wo E.________ und die Straf- und Zivilklägerin je zwei Cuba libre getrunken hätten. Um ca. 01.00 Uhr sei der Beschuldigte dazu gestossen und habe ein grosses Bier getrunken. Um ca. 02.00 Uhr hätten sie sich auf den Weg ins Personalhaus an der M.________ (Adresse) gemacht. Im Zimmer 02/02 (dem Zimmer der Freundin von N.________) hätten die Straf- und Zivilklägerin zwei bis drei Cuba libre, E.________ einen Cuba libre und der Beschuldigte zwei bis drei Cuba libre, zwei Bier und einen Schnaps getrunken. Um ca. 04.50 Uhr hätten die Straf- und Zivilklä- gerinnen ins Zimmer 03/02, dem Zimmer von E.________, schlafen gehen wollen. Der Beschuldigte habe nicht im Zimmer 02/02 bleiben können, weshalb auch er im Zimmer 03/02 habe übernachten wollen, dies obwohl er ganz in der Nähe gewohnt habe. Die Straf- und Zivilklägerin und E.________ hätten ihm dies erlaubt, unter der Voraussetzung, dass er auf dem Boden schlafe. E.________ habe ihm dafür eine Matte auf dem Pult bereit gelegt. Als die Frauen eingeschlafen gewesen sei- en, habe sich der Beschuldigte zu ihnen ins Bett gelegt. Der Beschuldigte habe der Straf- und Zivilklägerin Hose, Unterhose und Socken ausgezogen. Daraufhin habe er seine Hose ausgezogen und die Straf- und Zivil- klägerin auf den Rücken gedreht. Er habe sich auf sie gelegt und sie vaginal pene- triert. Da sie nichts gesagt habe, stark alkoholisiert gewesen sei und sich nicht be- wegt habe, habe er gewusst, evtl. habe er in Kauf genommen, dass sie geschlafen habe und dadurch wehrlos gewesen sei. Zur Befriedigung seines Lustempfindens habe er den Beischlaf dennoch vollzogen (pag. 347 f.). 12.2 Vorwurf der sexuellen Belästigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin Weiter wird dem Beschuldigten mit Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 12. Juni 2019 zum Vorwurf gemacht, er habe sich der sexuellen Belästigung, begangen am 26. Mai 2018 um ca. 08.00 Uhr an der M.________ (Adresse) in 3013 Bern schul- dig gemacht, indem er die Straf- und Zivilklägerin an der Hüfte berührt und sie auf Wange und Mund geküsst habe, obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt nackt gewesen (pag. 348). 13. Sachverhalt 13.1 Unbestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist grossmehrheitlich unbestritten. So insbesondere, dass sich die Straf- und Zivilklägerin und E.________ sowie der Beschuldigte von ihrer gemeinsamen Arbeit in der Küche des Q.________ (Hotel) kannten. Alle drei sind sich einig, dass sie ein gutes, kollegiales Arbeitsverhältnis zueinander gehabt ha- 13 ben, wobei einerseits die Straf- und Zivilklägerin und E.________ eine etwas enge- re Freundschaft verband, und andererseits auch die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte – welche sich insbesondere aufgrund ihrer lateinamerikanischen Her- kunft miteinander verbunden fühlten – einen etwas engeren freundschaftlichen Be- zug zueinander gehabt zu haben scheinen, gingen sie in der Vergangenheit doch auch bereits zusammen Salsa tanzen und nannten sich gegenseitig «Schätzeli». Demgegenüber bestand das Verhältnis von E.________ und dem Beschuldigten in der Vergangenheit offenbar aus einer rein kollegialen Zusammenarbeit. Betreffend den Ablauf des 26. Mai 2018 ist unbestritten, dass die Straf- und Zivil- klägerin und E.________ nach einem langen Arbeitstag zusammen mit ihrem Vor- gesetzten N.________ zunächst ins O.________ (Restaurant) gingen, wo sie sich zwischen ca. 22.30 Uhr und 00.00 Uhr aufhielten und wo die Straf- und Zivilklägerin und N.________ je zwei Bier tranken, E.________ ihrerseits ein Bier und ein Pa- naché. Anschliessend gingen die drei weiter ins P.________ (Restaurant), wo ge- gen 01.00 Uhr der Beschuldigte, welcher an diesem Abend Spätdienst gehabt hat- te, hinzustiess. Im P.________ (Restaurant) konsumierten die Straf- und Zivilkläge- rin und E.________ je zwei Cuba libre, der Beschuldigte trank ein Bier. Um ca. 02.00 Uhr machte sich die Gruppe auf den Weg ins Personalhaus an der M.________ (Adresse), wobei der Beschuldigte sich mit dem Fahrrad dorthin be- gab, während die drei anderen sich ein Taxi teilten. Im Zimmer 02/02, dem Zimmer der Freundin von N.________, trank die Straf- und Zivilklägerin zwei bis drei Cuba libre, E.________ einen Cuba libre und der Beschuldigte zwei bis drei Cuba libre, zwei Bier und einen Schnaps. Im Verlauf des Abends zeigte E.________ dem Be- schuldigten ihr Zimmer 03/02. Bei dieser Gelegenheit zog sie sich im Badezimmer um. Als sie oben nur noch mit einem BH bekleidet war, kam der Beschuldigte ins Badezimmer und sagte etwas in der Art wie «So habe ich dich ja noch nie gese- hen». Um ca. 04.50 Uhr beschloss die Gruppe Schlafen zu gehen. N.________ wollte nicht, dass der Beschuldigte bei ihm im Zimmer 02/02 übernachtet. Dieser machte keine Anstalten nach Hause zu gehen, obwohl er in der Nähe wohnte und das Velo bereits mit zum Personalhaus genommen hatte. Er begleitete die beiden Frauen in der Folge nach oben ins Zimmer von E.________. Seit der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung bestreitet der Beschuldigte auch nicht mehr, dass zumin- dest Thema war, dass er auf einem Mätteli am Boden schlafen sollte, dass er das Mätteli sah und er wenigstens kurzzeitig auch darauf lag. Was das eigentliche Kerngeschehen anbelangt, so wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er sich in der Folge zu den beiden Frauen ins Bett legte. Konkret habe er sich auf der linken Seite, neben der Straf- und Zivilklägerin ins Bett gelegt. Er ist weiter geständig, in der Nacht mit der Straf- und Zivilkläge- rin Geschlechtsverkehr gehabt und anschliessend zwischen den beiden Frauen ge- legen zu haben und dort eingeschlafen zu sein. Auch ist er geständig, in der Nacht gemerkt zu haben, wie E.________ aufstand sei und auf die andere Bettseite, die linke Bettseite, neben die Straf- und Zivilklägerin gewechselt habe. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte den beiden Frauen am nächsten Tag mehrere WhatsApp-Nachrichten schrieb und auch versuchte, sie telefonisch zu kontaktie- ren. 14 Betreffend den Vorwurf der sexuellen Belästigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin ist der Beschuldigte geständig, die Straf- und Zivilklägerin nach Ertönten von deren Wecker an der Schulter und am Arm berührt zu haben; er macht geltend, er habe sie so wecken wollen. 13.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte stellt zunächst in Abrede, dass die beiden Frauen ihm gesagt hät- ten, er müsse auf einem Mätteli am Boden schlafen. Er macht geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm explizit erlaubt, sich zu ihnen ins Bett zu legen; zeitwei- se machte er sogar geltend, die Frauen hätten ihn regelrecht dazu aufgefordert. Auch seien die beiden Frauen noch wach gewesen, als er sich zu ihnen ins Bett gelegt habe. Weiter stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass der Ge- schlechtsverkehr zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin einvernehmlich ge- wesen und die Straf- und Zivilklägerin währenddessen wach gewesen sei und aktiv mitgemacht habe bzw. dass es überhaupt erst auf Initiative der Straf- und Zivilklä- gerin hin zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sie ihn mit ihren Bewegungen und Handlungen geradezu provoziert habe. Was den Inhalt der am nächsten Tag an die beiden Frauen versandten WhatsApp- Nachrichten anbelangt, so macht der Beschuldigte geltend, er habe wissen wollen, wie es den beiden gehe, weil sie viel getrunken und wenig geschlafen hätten. Er bestreitet, dass er mit den Nachrichten, wonach «nichts passiert sei», habe aus- drücken wollen, dass es nicht zum Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin gekommen sei. Er habe damit vielmehr ausgedrückt, dass das Geschehene nicht von Bedeutung sei. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte auch, in die Straf- und Zivilklägerin verliebt zu sein bzw. gewesen zu sein. Was den Vorwurf der sexuellen Belästigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin anbe- langt, so bestreitet der Beschuldigte, versucht zu haben, die Straf- und Zivilklägerin in der Aufwachphase zu umarmen und zu küssen. Er will sie auch nicht an der Hüf- te berührt haben. Er macht in diesem Zusammenhang ausserdem geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn in dieser Phase am Penis berührt. Unklar ist in diesem Zusammenhang weiter, ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt (noch) nackt war. 14. Beweiswürdigung 14.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 509 ff., S. 10 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 14.2 Beweismittel Der Kammer liegen die folgenden Beweismittel zur Würdigung vor: der Anzeige- rapport vom 8. August 2018 (pag. 6 ff.), der Rapport des kriminaltechnischen Dienstes der Kantons Polizei Bern (nachfolgend KTD) vom 3. Juli 2018 (pag. 19 ff.), die beiden vom 4. Juni 2018 datierenden rechtsmedizinischen Gutach- ten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung des Instituts für Rechts- 15 medizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) betreffend E.________ (pag. 37 ff.) sowie betreffend die Straf- und Zivilklägerin (pag. 42 ff.), das IRM-Gutachten betref- fend den Beschuldigten vom 4. Juni 2018 (pag. 47 ff.), die Aussagen von E.________ (delegierte Einvernahme vom 27. Mai 2018 [pag. 52 ff.], staatsanwalt- schaftliche Einvernahme vom 24. Oktober 2018 [pag. 62 ff.], erstinstanzliche Hauptverhandlung [pag. 420 ff.] sowie oberinstanzliche Verhandlung [pag. 718 ff.]), die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (delegierte Einvernahme vom 28. Mai 2018 [pag. 76 ff.], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Okto- ber 2018 [pag. 90 ff.], erstinstanzliche Hauptverhandlung [pag. 428 ff.], oberin- stanzliche Verhandlung [pag. 722 ff.]), die Aussagen von N.________ (delegierte Einvernahme vom 26. Juni 2018 [pag. 102 ff.]), die Aussagen des Beschuldigten (delegierte Einvernahme vom 28. Mai 2018 [pag. 109 ff.], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Oktober 2018 [pag. 121 ff.], erstinstanzliche Hauptverhand- lung [pag. 436 ff.] und oberinstanzliche Verhandlung [pag. 727 ff.] sowie seine schriftliche Stellungnahme, welche er seinem Verteidiger am 5. Juni 2018 per E- Mail schickte [pag. 73 ff. bzw. pag. 118 ff.]) und schliesslich der Nachrichtenverlauf zwischen den drei Beteiligten (pag. 59 ff. und pag. 82 ff.) mit den diversen Überset- zungen aus dem Spanischen, was die Nachrichten an die Straf- und Zivilklägerin anbelangt (pag. 87 ff., pag. 612 ff., pag. 682 ff.). Generell kann auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz sowohl zu den objektiven (pag. 511 ff., S. 12 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung) wie auch die subjektiven Beweismittel (pag. 515 ff. S. 16 ff. erstinstanzliche Urteilsbe- gründung) verwiesen werden. Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der Beweismittel – insbesondere der Einvernahmen der Beteiligten – darüber hinausgehend zu- sammengefasst wiederzugeben. Abweichungen respektive Präzisierungen zu den erstinstanzlichen Ausführungen erfolgen, sofern von Relevanz, im Zusammenhang mit der konkreten Würdigung in Bezug auf die noch verbleibenden zwei Sachver- haltskomplexe hiernach. 14.3 Gesamtheitliche Würdigung betreffend den Vorwurf der Schändung 14.3.1 Aussagen E.________ In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass die Aussagen von E.________ in Bezug auf die Geschehnisse in der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2018 sehr glaubhaft sind. Sie schilderte den Ablauf des Abends des 25. Mai 2018 vom Zeitpunkt des Arbeitsschlusses über die verschiedenen Sta- tionen des gemeinsamen Ausgangs und anschliessenden Aufenthalts im Personal- haus sowie insbesondere ihre Wahrnehmungen und Beobachtungen in der Nacht, bis hin zu den Vorkommnissen am nächsten Morgen in ihrem Zimmer von sich aus und in freier Rede. Dabei waren ihre Aussagen inhaltlich stets gleichbleibend, de- tailliert, in sich stimmig und ohne wesentliche Widersprüche (vgl. pag. 53 Z. 42 ff., pag. 63 Z. 41 ff., pag. 718 Z. 38 ff.). Von Bedeutung sind für die Beweiswürdigung insbesondere folgende Punkte in ihren Aussagen: E.________ beschreib stets gleichbleibend die Situation des Zubettgehens und die damit verbundene Diskussion, wo der Beschuldigte schlafen sollte. Dabei gab sie wiederholt das signifikante Detail zu Protokoll, dass N.________ nicht gewollt ha- 16 be, dass der Beschuldigte bei ihm im Zimmer schlafe, der Beschuldigte aber auch im Personalhaus habe schlafen wollen (pag. 54 Z. 83, pag. 64 Z. 62 f., pag. 719 Z. 10 f.). Sie habe ihm dann ein Campingmätteli in ihrem Zimmer auf dem Boden angeboten (pag. 54 Z. 84 f., pag. 64 Z. 64 ff., pag. 719 Z. 12 f.). Der Beschuldigte habe gefragt, ob er nicht auch im Bett schlafen könne, was sie, E.________, und die Straf- und Zivilklägerin aber abgelehnt hätten (pag. 54 Z. 85 ff., pag. 64 Z. 66 ff., pag. 70 Z. 290 f., Z. 293 ff. und Z. 316 ff., pag. 422 Z. 11 ff., Z. 28 ff., pag. 719 Z. 14 f.). Weiter schilderte sie stets konstant, dass sie selber und die Straf- und Zivilklägerin unter einer Decke und sehr nahe beieinandergelegen hätten und schnell eingeschlafen seien (pag. 54 Z. 95 ff., pag. 64 Z. 70 f., pag. 70 Z. 299, pag. 422 Z. 35, pag. 719 Z. 16 ff.). Ebenfalls erwähnte sie, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt gesagt habe, er trage keine Unterwäsche bzw. habe keine solche dabei (pag. 54 Z. 93), was im Übrigen mit dessen eigener Aussage überein- stimmt (vgl. pag. 119, pag. 126 Z. 165 f.). Das eigentliche Kerngeschehen betreffend schilderte E.________ in eindrücklicher und auf sehr glaubhafte Weise verschiedene Sequenzen, welche sie in der Nacht, welche sie als unruhig wahrgenommen habe, mitbekommen habe und an welche sie sich zu erinnern vermöge (pag. 54 Z. 101 ff., pag. 64 Z. 71, pag. 422 Z. 18 f., pag. 423 Z. 45 ff., pag. 719 Z. 20 ff.). Konkret gab sie an, gesehen zu haben bzw. sich daran erinnern zu können, wie der Beschuldigte nackt zum Fenster gegangen sei, wie er zwischen ihnen gelegen habe, wie die Straf- und Zivilklägerin auf dem Rücken und der Beschuldigte so halb auf dem Bauch gelegen hätten und der Be- schuldigte den Arm über die Straf- und Zivilklägerin gelegt habe oder wie sie, E.________, die Bettseite gewechselt habe, weil es ihr zu eng geworden sei und dass sie beim Anheben der Decke gesehen habe, dass die Straf- und Zivilklägerin untenrum nackt gewesen sei, die Pyjamahose, Unterhose und Socken neben dem Bett gelegen hätten und sie, E.________, der schlafenden Straf- und Zivilklägerin die Unterhose wieder angezogen habe (pag. 54 Z. 104 ff., pag. 64 Z. 71 ff., pag. 66 Z. 149 - pag. 68 Z. 242, pag. 422 Z. 23 ff., pag. 423 Z. 9 ff., pag. 719 Z. 21 - 27, Z. 31). Dabei verknüpfte sie das Erlebte mit ihren Gefühlsempfindungen in diesem Moment und gab an, sich angesichts des Beobachteten hilflos und verwirrt gefühlt zu haben (pag. 55 Z. 131 ff.), was die Glaubhaftigkeit ihrer stets gleichbleibenden, in sich stimmigen Aussagen zusätzlich bekräftigt. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin spricht, dass in ihren Schilderungen besondere Details enthalten sind, wie der Umstand, dass es im Zimmer nicht stockdunkel gewesen sei, sondern von draussen bzw. einer Stras- senlaterne ein wenig Licht hinein geschienen habe, weil die Fensterläden nicht ganz dicht seien (pag. 68 Z. 237 ff.), und dass sie das Blut auf dem Laken in der Nacht nicht gesehen, sondern es erst am Morgen bemerkt und das Laken ansch- liessend ausgewaschen habe, wobei sie gewusst habe, dass es Blutflecken gewe- sen seien, weil die Straf- und Zivilklägerin ihre Mens gehabt habe (pag. 55 Z. 121 ff.; pag. 64 Z. 83 ff., pag. 69 Z. 244 f., vgl. auch pag. 719 Z. 40 f.). Sodann finden sich in den Aussagen der Zeugin E.________ auch Schilderungen von Interaktionen, was ein weiteres Realitätskriterium darstellt. So beschrieb sie stets gleichbleibende das morgendliche Gespräch zwischen ihr und der Straf- und 17 Zivilklägerin, wonach Letztere die Frage, ob sie noch alles wisse, was passiert sei, zunächst bejaht habe, dann aber, als E.________ ihr von ihren Beobachtungen und Eindrücken erzählt habe, in Tränen ausgebrochen sei (pag. 55 Z. 126 f. und Z. 136 ff.; pag. 64 Z. 88 ff.). Dabei erwähnte sie insbesondere auch, dass sie, E.________, der Straf- und Zivilklägerin erzählt habe, dass sie ihr die Unterhose wieder angezogen habe, worauf diese geantwortet habe, dass sie dies nicht mitbe- kommen habe (pag. 55 Z. 136 ff., pag. 64 Z. 89 ff., pag. 423 Z. 37 ff.). Der Gene- ralstaatsanwaltschaft ist insofern beizupflichten, als dass dies bereits offensichtlich Beweis dafür ist, dass sich die übermüdete und unter Alkoholeinfluss stehende Straf- und Zivilklägerin in einem Zustand befand, in dem sie nicht leicht zu wecken war (vgl. pag. 736). Dieser Umstand erklärt deshalb auch, weshalb sie nicht wach geworden war, als der Beschuldigte ihr vorgängig die Unterhose ausgezogen hatte und er spricht sehr stark dafür, dass sie auch vom vorangehenden Geschlechts- verkehr mit dem Beschuldigten nichts mitbekommen hatte, weil sie tief und fest schlief. Weiter deklarierte E.________ immer transparent, wenn sie Informationen nur vom Hörensagen – so insbesondere von der Straf- und Zivilklägerin – hatte, ohne selber dabei gewesen zu sein (vgl. beispielhaft pag. 56 Z. 181 f.). Und schliesslich fällt auf, dass ihre Aussagen frei sind von übermässigen Belastungen des Beschuldig- ten (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des. stv. Generalstaatsanwaltes [pag. 734] sowie diejenigen von Rechtsanwältin D.________ [pag. 740] in der obe- rinstanzlichen Verhandlung). Hätte sie den Beschuldigten in Bezug auf die vorlie- gend zu beurteilenden Vorwürfe und insbesondere auch den mit ihr in Zusammen- hang stehenden Vorwurf der sexuellen Belästigung zu Unrecht belasten wollen, so wäre es ein Leichtes gewesen, ihr gestellte Fragen – beispielsweise ob der Be- schuldigte sie auch geküsst habe – einfach mit «Ja» zu beantworten (vgl. pag. 57 Z. 220 f.) oder auf Frage, wo der Beschuldigte sie berührt habe, etwas zu erfinden, statt einfach ehrlich zu Protokoll zu geben, sie wisse es nicht mehr (vgl. dazu pag. 56 Z. 217 f., pag. 422 Z. 37 ff.). Im Gegenteil wollte die Zeugin den Beschul- digten nicht einmal auf ganz konkrete Frage des Staatsanwaltes hin explizit eines sexuellen Übergriffs bezichtigen, sondern brach sogleich in Tränen aus und erklär- te erneut nachvollziehbar und in eindrücklicher Weise, weshalb sie den Verdacht hatte, dass der Beschuldigte sich in der Nacht auf den 26. Mai 2018 etwas zu Schulden hatte kommen lassen (vgl. pag. 65 Z. 104 ff., Z. 110 ff., Z. 116, Z. 118 ff. und Z. 124 f.). Auch in dieser Situation hätte sie die Fragen des Staatsanwaltes wohl schlicht und einfach mit «Ja» beantwortet, hätte sie den Beschuldigten fälsch- licherweise eines sexuellen Übergriffs bezichtigen wollen. Dasselbe gilt in Bezug auf die später in derselben Einvernahme gestellte Frage, ob sie die Version des Beschuldigten [Anm.: Gemeint ist einvernehmlicher Geschlechtsverkehr] aussch- liessen könne, was die Zeugin mit «Nein» beantwortete (pag. 71 Z. 331 f.; vgl. auch ihre Aussage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie dem Beschul- digten nichts anhängen wolle, was nicht gewesen sei [pag. 426 Z. 18 f.]). Der Ge- neralstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass daraus nichts zugunsten des Be- schuldigten abgeleitet werden kann bzw. dies entgegen der Auffassung der Vertei- digung (vgl. pag. 750) eben gerade für die Gewissenhaftigkeit der Zeugin und da- 18 mit für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht (vgl. die Replik des stv. General- staatsanwalt K.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 751). Rechtsanwalt B.________ warf in der oberinstanzlichen Verhandlung sodann die Frage auf, weshalb die Frauen nicht reagiert, sondern es vielmehr toleriert hätten, als sie festgestellt hätten, dass der Beschuldigte mit ihnen im Bett gelegen sei (vgl. pag. 748). In den Augen der Kammer kann aus diesem Umstand jedenfalls keine mangelnde Glaubhaftigkeit der Schilderungen von E.________ betreffend ihre Be- obachtungen in der Nacht abgeleitet werden. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass sich die ebenfalls unter Alkoholeinfluss stehende und vor allem sehr müde E.________, nachdem sie im Halbschlaf gemerkt hatte, dass der Beschuldigte zwi- schen ihnen im Bett lag, erhob, auf die andere Seite des Betts ging und sich dort neben der Straf- und Zivilklägerin wieder ins Bett legte – offenbar schien zu diesem Zeitpunkt vom schlafenden Beschuldigten keine Gefahr auszugehen. Die Kammer konnte sich denn auch in der oberinstanzlichen Verhandlung davon überzeugen, dass sich E.________ deswegen – auch heute noch – stark ein Gewissen macht und sich vorwirft, die Straf- und Zivilklägerin zu diesem Zeitpunkt nicht geweckt zu haben. So sagte sie bereits in der allerersten polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2018 gleich zu Beginn auf Frage hin, wie es ihr gehe, dass es ihr nicht gut gehe, dass sie sich Sorgen und Gedanken mache, dass sie vielleicht etwas anders hätte machen müssen und dass sie aufgrund der Bilder, die sie gesehen habe, hät- te reagieren sollen (vgl. dazu pag. 53 Z. 31 ff.; vgl. auch pag. 426 Z. 28 ff., Z. 32 sowie pag. 719 Z. 29, wonach E.________ bei der Erzählung, wie sie gemerkt ha- be, dass die Straf- und Zivilklägerin nackt sei und dass sie diese wieder angezogen habe, zu weinen begann). Sie erklärte mehrfach stets gleichbleibend und inhaltlich plausibel, dass sie sich in dieser Situation noch überlegt habe, die Straf- und Zivil- klägerin zu wecken, sich auch nicht erklären könne, weshalb sie das nicht getan habe, sich dann aber jedenfalls dazu entschieden habe, sich neben die Straf- und Zivilklägerin zu legen und noch einmal ein bisschen zu schlafen (pag. 54 Z. 114 f., pag. 68 Z. 230 f., Z. 233 ff., pag. 423 Z. 14 ff., pag. 719 Z. 31 ff.). Ein solches Ver- halten im Halbschlaf ist in den Augen der Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar. Es bedeutet einzig, dass die Zeugin E.________ die mögliche Bedeutung des Um- standes, dass die Straf- und Zivilklägerin untenrum nackt und der Beschuldigte mit bzw. zwischen ihnen im Bett lag, in diesem Moment in ihrem übernächtigten und wohl nach wie vor auch restalkoholisierten Zustand nicht vollständig zu erfassen vermochte. Dass sie dies unumwunden zugab und entsprechend schilderte, wirkt sich keineswegs negativ auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus – im Gegenteil. Insgesamt sind die Aussagen der Zeugin E.________ somit sehr glaubhaft und es ist beweiswürdigend darauf abzustellen. 14.3.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin konnte zum eigentlichen Kerngeschehen – dem Ge- schlechtsakt an und für sich sowie dem Verhalten des Beschuldigten unmittelbar davor und danach – keine Aussagen machen. Ihre Aussagen beziehen sich einzig auf die Zeit und die Geschehnisse davor und danach. Dies liegt offensichtlich in der Natur der Sache begründet, konnte sie doch deshalb keine Aussagen machen, weil sie schlief und von den angeklagten sexuellen Handlungen des Beschuldigten 19 nichts mitbekam. Ihre Aussagen betreffend das Rahmengeschehen stimmen so- dann mit den Aussagen von E.________ und denjenigen des Beschuldigten übe- rein. Insbesondere schilderte auch die Straf- und Zivilklägerin die Geschehnisse des Abends vom Arbeitsschluss bis zum Zeitpunkt, als sie selber, E.________ und der Beschuldigte sich ins Zimmer von E.________ zum Schlafen zurückzogen, in freier Rede, in sich stimmig und frei von Widersprüchen (vgl. pag. 77 Z. 42 ff., pag. 91 Z. 44 ff.; bestätigt auch noch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 722 Z. 39 ff.). Den Moment vor dem Zubettgehen betreffend schilderte auch die Straf- und Zivil- klägerin glaubhaft und mit E.________ übereinstimmend, dass N.________ nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte bei ihm übernachte, E.________ diesem des- halb angeboten habe, bei ihnen im Zimmer auf einem Campingmätteli zu schlafen und der Beschuldigte lieber bei ihnen im Bett habe schlafen wollen, was sie jedoch abgelehnt hätten (pag. 77 Z. 59 ff., pag. 92 Z. 55 ff., pag. 96 Z. 219 ff., pag. 430 Z. 6 ff., Z. 20 f., Z. 27 f., pag. 723 Z. 3 ff.). Mit den Aussagen von E.________ übereinstimmend gab sie zudem stets gleichbleibend zu Protokoll, dass E.________ ihr, der Straf- und Zivilklägerin, noch Pyjamahosen und Socken gege- ben habe, welche sie beim Einschlafen noch angehabt habe (pag. 77 Z. 62 f.; pag. 92 Z. 59 f. und Z. 67 f.; pag. 95 Z. 192 ff.; pag. 430 Z. 5 f.) und dass der Be- schuldigte seinerseits rote Sporthosen getragen habe (pag. 77 Z. 64 f.). Sie kann sich auch noch daran erinnern, dass sie und E.________ im Bett gelegen hätten und der Beschuldigte neben dem Bett gestanden habe, danach sei sie eingeschla- fen (pag. 77 Z. 63 f. und Z. 66 f.; pag. 92 Z. 61). Als sehr authentisch erachtet die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 734) sodann ihre Aussage, wonach sie viele Gedanken habe und trotzdem nicht wisse, was passiert sei (pag. 77 Z. 36 f.; dabei blieb sie auch in den folgen- den Befragungen, vgl. pag. 92 Z. 63; pag. 431 Z. 4 ff., Z. 44 ff.; bestätigt insbeson- dere auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 723 Z. 8 f., Z. 17 ff.). Auch ihre Antwort auf die Frage, ob sie sich erinnern könne, dass in der Nacht et- was vorgefallen sei, scheint ehrlich; sie gab an, sie könne sich an überhaupt nichts erinnern, vielleicht, dass es unruhig, eng und unangenehm gewesen sei, aber das habe sie glaublich im Schlaf mitbekommen, wach sei sie nie gewesen (pag. 78 Z. 90 ff.). Von besonderer Relevanz in Bezug auf das Kerngeschehen ist sodann ihre plausible Aussage, dass sie ausschliessen könne, sich die Unterhosen selber ausgezogen zu haben, da sie keinen Grund dafür gehabt habe und da sie ja ihre Tage gehabt habe (pag. 96 Z. 206 ff. und Z. 210 f.). Dies wird im Übrigen bestätigt durch folgende Aussage von E.________ (pag. 65 Z. 118 ff.): «Welche Frau zieht sich die Unterhose aus, wenn man die Tage hat? Das macht keine! Auch nicht, wenn man getrunken hat. Das alles zusammen geschlossen mit seinen Nachrich- ten ist komisch». Genauso überzeugend ist im Übrigen die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie keinen Geschlechtsverkehr habe, wenn sie ihre Tage ha- be (pag. 97 Z. 254 f.). Schliesslich gab die Straf- und Zivilklägerin mit E.________ übereinstimmend zu Protokoll, dass Letztere sie am Morgen danach gefragt habe, ob sie sich noch an alles erinnern könne und ihr daraufhin erzählt habe, was sie beobachtet habe. Daraufhin sei sie, die Straf- und Zivilklägerin, zusammengebro- 20 chen (vgl. pag. 78 Z. 73 ff., pag. 79 Z. 120 f., pag. 92 Z. 70 ff., vgl. auch pag. 432 Z. 13 f., pag. 723 Z. 15 ff.). Was sodann das Verhältnis der Straf- und Zivilklägerin zum Beschuldigten anbe- langt, so ist ihre Aussage bezeichnend, wonach der Beschuldigte in sie verliebt gewesen sei und ihr gesagt habe, wenn er nicht verheiratet wäre, würde er es bei ihr probieren (pag. 94 Z. 143 ff.). Sie selber habe nie darauf reagiert (pag. 94 Z. 149 f.), sie habe den Beschuldigten nie attraktiv gefunden oder etwas für ihn empfunden (pag. 97 Z. 243, pag. 432 Z. 11 f.). Überdies sei sie zu diesem Zeit- punkt sehr verliebt in ihren damaligen Freund gewesen, was der Beschuldigte ge- wusst habe. Ausserdem gehe sie sehr sorgfältig um mit ihrer Sexualität (pag. 94 Z. 140 f., Z. 149 f., pag. 96 Z. 240 f., pag. 432 Z. 10 ff.). Der Generalstaatsanwalt- schaft ist insofern beizupflichten, als dass es vor diesem Hintergrund schlicht kei- nen Sinn macht, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten, wie dieser behauptet, regelrecht zum Geschlechtsverkehr provoziert haben soll (vgl. pag. 735). Warum sollte sie ausgerechnet an diesem Tag mit dem Beschuldigten einvernehmlichen Sex gehabt haben, während ihre Freundin nota bene neben dran im selben Bett schlief, sie ihre Periode hatte und obwohl sie nicht einmal am Be- schuldigten interessiert war bzw. ihn nicht attraktiv fand? Die Kammer schliesst sich denn auch den oberinstanzlichen Ausführungen des stv. Generalstaatsanwal- tes (vgl. pag. 735) insofern an, als dass die Straf- und Zivilklägerin ihre Unterhose anschliessend mit Sicherheit wieder angezogen hätte, wenn es tatsächlich zu ein- vernehmlichem Geschlechtsverkehr in wachem Zustand gekommen wäre – sie blieb jedoch nachweislich nackt im Intimbereich, bis E.________ ihr die Unterhose schliesslich wieder anzog (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen von Rechts- anwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 742). Im Übrigen bestätigte auch die Zeugin E.________, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin gut fand (vgl. pag. 53 Z. 35 f.). Sie gab zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin habe ihr einmal erzählt, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er sie liebe «und wenn er nicht verheiratet wäre, dann…» (pag. 56 Z. 180 ff.). Sie bestätigte auch, dass die Straf- und Zivilklägerin gesagt habe, kein Interesse am Beschuldigten zu haben (pag. 56 Z. 181 f.) und dass diese zu diesem Zeitpunkt einen festen Freund gehabt habe (pag. 71 Z. 328 f., pag. 423 Z. 46 f.). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auch auf die sehr glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, welche sich in sämtlichen wesentlichen Punkten mit denjenigen der Zeugin E.________ decken, abzustellen ist. Insbesondere erachtet es die Kammer gestützt darauf als beweis- mässig erstellt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten woll- ten, während dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs schlief bzw. davon nichts mit- bekam und den Beschuldigten in keinerlei Hinsicht sexuell provozierte. 14.3.3 Aussagen N.________ Vorab hält die Kammer fest, dass den Aussagen des Zeugen N.________ in Bezug auf die beiden noch bestrittenen Sachverhalte insofern kein grosser Beweiswert zu kommen, als er keine Angaben zum konkreten Tatgeschehen im Zimmer von E.________ in der Nacht und am nächsten Morgen machen konnte. Er ist diesbe- züglich nur Zeuge vom Hörensagen, weil ihm die beiden Frauen am nächsten Tag 21 von den Vorkommnissen erzählten (pag. 105 Z. 128 ff.). Seine diesbezüglichen Aussagen stützen jedoch diejenigen der Straf- und Zivilklägerin und diejenigen von E.________ bzw. stimmen inhaltlich mit diesen überein. So machte N.________ insbesondere Angaben zum Alkoholkonsum der drei Beteiligten (pag. 104 Z. 60 ff., Z. 72 ff., Z. 81 ff.) sowie zu deren Zustand (pag. 104 Z. 103 ff., pag. 105 Z. 107 ff.) und bestätigte, dass er nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte bei ihm im Zim- mer schlafe (pag. 106 Z. 160 f.), woraufhin die Frauen diesem erlaubt hätten, bei ihnen im Zimmer auf dem Fussboden zu schlafen (pag. 106 Z. 162 f.). 14.3.4 Aussagen des Beschuldigten Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten nach Auffassung der Kammer in vielerlei Hinsicht nicht glaubhaft. Zur Entste- hungsgeschichte seiner Aussagen ist zunächst Folgendes festzuhalten: Der Be- schuldigte machte in seiner ersten Einvernahme vom 28. Mai 2018 bei der Polizei (pag. 109 ff.) ab 12.06 Uhr, nachdem er sich vorher eine Viertelstunde mit seinem Anwalt unterhalten hatte (pag. 110), nur sehr wenige Angaben zum Verlauf des Abends bzw. der Nacht vom 25. Mai 2018 auf den 26. Mai 2018. Er äusserte sich dabei von Anfang an defensiv und gab gleich als erstes zu Protokoll, er müsse viel- leicht noch mit ihr [Anm.: Gemeint ist die Straf- und Zivilklägerin] sprechen bzw. sie fragen, «ob sie sicher sei, dass sie dies tun wolle» (pag. 111 Z. 31 ff.). Er betonte mehrfach, dass er Angst habe, etwas zu sagen (pag. 111 Z. 49, Z. 66 f.), er nicht wisse, was er sagen solle (pag. 111 Z. 70) und es ihm leid tue (pag. 111 Z. 70 f). Auf Vorhalt, dass die beiden Frauen gegenüber der Polizei angegeben hätten, von ihm missbraucht worden zu sein, stellte er dies in Abrede (pag. 111 Z. 73 ff.: «[…] Ich würde nie so etwas tun.»), konnte aber keine plausible Erklärung dafür nennen, weshalb die Frauen ihn deswegen zu Unrecht belasten sollten (pag. 111 Z. 79 f.). Auffallend ist auch, dass er bereit war, den groben Ablauf des Abends zu schildern bzw. die Aussagen der beiden Frauen zu bestätigen bis zu dem Zeitpunkt, als sich die Gruppe in die Unterkunft von E.________ begab (vgl. pag. 112 Z. 107 ff.), den weiteren Verlauf des Abends betreffend er dann aber plötzlich keine Aussagen mehr machen wollte (pag. 112 Z. 117: «Ich will nichts mehr dazu sagen.»; Z. 121: «Eigentlich möchte ich die Frage aber nicht beantworten.»; Z. 127: «Ich möchte nichts dazu sagen.»; pag. 113 Z. 133: «Ich will nichts sagen.»; vgl. auch pag. 113 Z. 142 f., Z. 148, Z. 160, Z. 165, Z. 172 f.). In der Folge gab er dann auf Vorhalt, wonach E.________ festgestellt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin keine Pyja- mahose, keine Unterhose und keine Socken mehr getragen habe, explizit zu Pro- tokoll, er habe nichts gemacht (pag. 113 Z. 150 ff.). Gleichzeitig wollte er aber un- mittelbar darauf angeblich nicht wissen, was passiert sei (pag. 113 Z. 154). An die- ser Stelle hält die Kammer deshalb fest, dass entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ im Rahmen seines oberinstanzlichen Parteivortrages (vgl. pag. 746) nicht zutrifft, dass sich der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme auf eine Aussageverweigerung beschränkte. Vielmehr bestritt er die Vorwürfe – wie aus den hiervor erwähnten Aussagen hervorgeht – mehrfach expli- zit. Auf Fragen nach sexuellen Kontakten mit den beiden Frauen bzw. entspre- chende konkrete Vorhalte reagierte er sodann oft mit Gegenfragen (vgl. beispielhaft pag. 113 Z. 162 ff., pag. 113 Z. 179 ff. sowie die zutreffenden Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 734). Auf 22 die Frage nach seinem Gesundheitszustand gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, dass er im Moment viel Stress habe, seine Ehe kompliziert sei, weil er sich verändert habe, er viel getrunken und viel Geld ausgegeben habe und deswe- gen in psychiatrischer Behandlung sei (pag. 114 Z. 183 ff.). Weiter gab er an, den letzten Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau in der letzten Woche gehabt zu ha- ben (pag 114 Z. 192 ff.). Er wollte auch auf Vorhalt, dass er den beiden Frauen am 26. Mai 2018 mehrere WhatsApp-Nachrichten geschickt habe, nichts dazu sagen (pag. 114 Z. 212). Absolut bezeichnend ist schliesslich seine Antwort auf die Frage am Schluss, ob er noch Fragen oder Bemerkungen habe (pag. 115 Z. 240 f.): «Ich möchte wissen, was sie eigentlich genau wollen. Ich möchte das Problem lösen». Es drängt sich die Frage auf, welches Problem der Beschuldigte denn lösen wollte, wenn doch gemäss seinen Angaben gar nichts passiert war. Zu seinen Aussagen in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2018 ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte entgegen den Vorbringen von Rechts- anwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 746 f.) keines- wegs völlig überraschend mit den Vorwürfen der beiden Frauen konfrontiert wurde. Vielmehr war er zuvor bereits bei der Arbeit durch N.________ über die Vorwürfe unterrichtet bzw. damit konfrontiert worden. Im Übrigen stellt sich bereits in diesem Zusammenhang die Frage, weshalb der Beschuldigte den angeblich einvernehmli- chen Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin N.________ gegenüber nicht unverzüglich erwähnte bzw. als Rechtfertigung bzw. zur Entkräftigung der Vorhaltungen vorbrachte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 741). Im- merhin handelte es sich bei N.________ um einen Vorgesetzten, mit welchem alle drei Beteiligten offenbar ein lockeres, kollegiales Verhältnis zu haben schienen und welcher sich mit dem Beschuldigten und den beiden Frauen die Nacht um die Oh- ren geschlagen hatte. Vor diesem Hintergrund wäre eine Offenlegung durch den Beschuldigten in dieser Situation – wäre es in der Nacht zuvor tatsächlich zu ein- vernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen – in den Augen der Kammer sehr wahrscheinlich gewesen. Dass der Beschuldigte nicht in dieser Weise reagierte stellt ein weiteres eindeutiges Indiz dafür dar, dass er den Geschlechtsverkehr eben gerade nicht mit dem Einverständnis der Straf- und Zivilklägerin vollzog. Erst in seiner undatierten schriftlichen Stellungnahme (pag. 118 ff.) – diese umfasst drei A4 Seiten à je 46 Zeilen –, welche der Beschuldigte anscheinend zusammen mit seiner Ehefrau verfasste (vgl. pag. 123 Z. 79 ff.) und am 5. Juni 2108 an seinen damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt F.________, mailte (pag. 117), sowie in den darauffolgenden Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft (pag. 121 ff.) und vor der Vorinstanz (pag. 436 ff.) wurden die Schilderungen des Beschuldigten dann ausführlicher. Insbesondere wollte er fortan einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin gehabt haben (vgl. insbes. pag. 119 unten - pag. 120 oben). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen trifft es aber gerade nicht zu, dass die Aussagen des Beschuldigten dabei teilweise fast wortwörtlich überein- stimmen, vielmehr finden sich darin eklatante Widersprüche (vgl. beispielhaft pag. 119 und pag. 124 Z. 122 ff., wonach die Frauen von einem Mätteli gesprochen hätten, sie ihm jedoch kein solches gegeben, sondern vielmehr in der Mitte [sic!] des Bettes für ihn Platz gelassen hätten und im expliziten Widerspruch dazu dann 23 seine Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 438 Z. 14 f.], wo- nach er auf einem Mätteli am Boden gewesen sei.). Ausserdem spricht das Aussa- geverhalten des Beschuldigten insofern Bände, als dass er dies ja, wie bereits er- wähnt, ganz einfach von Anfang an hätte sagen können, wenn der Geschlechts- verkehr mit der Straf- und Zivilklägerin tatsächlich einvernehmlich gewesen wäre (vgl. dazu die korrekten Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes in der obe- rinstanzlichen Verhandlung, pag. 734). Auch wollte er fortan von Eheprobleme nichts mehr wissen (vgl. pag. 122 Z. 39 ff.), gab in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung auf Vorhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, wonach er in diese verliebt gewesen sei, zu Protokoll, verheiratet und nur in seine Frau verliebt zu sein und sonst an niemandem Interesse zu haben (pag. 436 Z. 41 ff.). Die Entstehungsgeschichte der Aussagen des Beschuldigten betreffend hält die Kammer somit in einem ersten Zwischenfazit fest, dass zwar zutrifft, dass sich der Beschuldigte nicht selber belasten muss und es sein Recht ist, seine Aussage zu verweigern. Vorliegend erfolgte die anfängliche partielle Aussageverweigerung aber äusserst selektiv und der Beschuldigte begann dann doch bereits mit Stel- lungnahme vom 5. Juni 2018, gezielt Angaben zum Kerngeschehen zu machen. Wenn er dadurch entstehende Widersprüche nicht auflösen konnte, so ist dies ent- gegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 746) sehr wohl zu seinen Lasten verwertbar. So eben konkret auch der Umstand, dass er zuerst von nichts wissen bzw. nichts gemacht haben (vgl. die hiernach zitierten WhatsApp-Nachrichten und die hiervor zitierten Angaben des Beschuldigten in der ersten polizeilichen Befra- gung vom 28. Mai 2018), sich dann aber lediglich eine Woche später en detail [sic!] daran erinnern können wollte, dass und wie es zwischen ihm und der Straf- und Zi- vilklägerin zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (vgl. die schriftliche Stellungnahme vom 5. Juni 2018). Dem stv. Generalstaatsanwalt K.________ ist zuzustimmen, wenn dieser in der oberinstanzlichen Verhandlung ausführte, das Aussageverhalten des Beschuldigten lasse den Verdacht aufkom- men, dass er in der ersten Einvernahme schlicht noch gehofft habe, dass sich die Frauen gar nicht bzw. an zu wenig erinnerten und er einfach bestreiten könne. Nachdem er Akteneinsicht gehabt hatte, wusste der Beschuldigte dann aber, dass vom Bettlaken Spuren genommen worden waren, die Frauen demzufolge also zu- mindest einen Verdacht hegten was den Geschlechtsverkehr anbelangt; dies bestätigt auch die Eingabe des damaligen Verteidigers des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2018 (pag. 312). Es liegt auf der Hand, dass dem Beschuldigten in diesem Zeitpunkt bewusst wurde, dass er mit blossem Bestreiten nicht mehr aus der Geschichte rauskommen würde und er darum, angepasst an die bisherigen Aussagen der beiden Frauen, ein Gedankenprotokoll mit gewissen Eingeständnissen verfasste. Mit anderen Worten ist für die Kammer der Grund dafür, weshalb der Beschuldigte in seiner schriftlichen Stellungnahme «von sich aus» den angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin einräumte, ohne Weiteres erkennbar. Entgegen der vorin- stanzlichen Auffassung besteht diesbezüglich kein Raum für unterschiedliche In- terpretationen; ganz offensichtlich war dem Beschuldigten nach Bekanntwerden der an die beiden Frauen versandten WhatsApp-Nachrichten klar, dass er eine Er- klärung dafür liefern musste. So ganz ohne Not gestand er den angeblich einver- 24 nehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin entgegen den Vor- bringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 747) mit- hin nicht ein. Die auf Deutsch verfassten Nachrichten, welche der Beschuldigte an E.________ schickte, sprechen sodann für sich (pag. 59 ff.); so insbesondere die Worte des Beschuldigten – «Aber i weiss das nix passiert isch»; «Isch nix passiert!!» –, nach- dem E.________ den Beschuldigten darauf ansprach, dass «[…] C.________ di nacht ufts mau kei piyamahose und unterhose meh het ane ka […]». Dies zumal der Beschuldigte ja dann in seinem Schreiben rund 14 Tage später zugab, dass eben doch «etwas passiert war», nämlich Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin. Dazu passt auch, dass er bereits am 26. Mai 2018 in den Nachrichten an E.________ schrieb «Vo ganzem härz sege ig euch entschuldigung. […]»; wäre zwischen ihm und den Frauen nichts vorgefallen, was gegen deren Willen gesche- hen wäre, hätte er sich auch kaum zu entschuldigen brauchen (vgl. dazu auch die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes K.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 736). Seine Entschuldigung ist vielmehr Ausdruck dafür, dass er zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch hoffte, die beiden Frauen damit besänfti- gen und davon abhalten zu können, polizeilich weiter gegen ihn vorzugehen – dazu passend auch seine Mitteilung, wonach es ihm «mega nid guet» gehe (pag. 60), und die Versicherung, dass er keine Probleme wolle und er die beiden Frauen gern habe (pag. 61). Viel Interpretationsspielraum lassen sodann auch die auf Spanisch verfassten und mehrfach übersetzten WhatsApp-Nachrichten an die Straf- und Zivilklägerin (pag. 82 ff.) – Übersetzungsvarianten hin oder her (vgl. pag. 87 ff., pag. 612 ff. und pag. 682 ff.) – nicht zu. Vielmehr sind diese in den Augen der Kammer eindeutig und nur in eine Richtung interpretierbar. Vor dem Hintergrund, dass unterdessen unbestritten ist, dass zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten doch etwas passiert ist, es nämlich zu Geschlechtsverkehr kam, stellt sich wieder- um die Frage, warum der Beschuldigte mehrfach schreiben bzw. der Straf- und Zi- vilklägerin versichern sollte, dass nichts passiert sei, wenn nicht, weil er davon ausging, dass sie das Geschehene nicht mitbekommen hatte. Bezeichnend ist diesbezüglich, dass er selber explizit schreibt, dass die Straf- und Zivilklägerin ge- schlafen hat und sie sicher erwacht wäre, wenn etwas passiert wäre (pag. 89). Die entsprechenden Passagen finden sich im Übrigen in sämtlichen Übersetzungen (vgl. pag. 87 ff., pag. 612 ff., pag. 682 ff.). Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten das Kerngeschehen betreffend auch nicht etwa wie von Vorinstanz festgehalten detailliert, sondern vielmehr oberfläch- lich, blass, karg und stereotypisch (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechts- anwältin D.________ in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag, pag. 741). In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2018 beschreibt der Beschuldigte das Kerngeschehen auf gerade mal 17 Zeilen, während das gesamte Dokument rund 135 Zeilen um- fasst. Mit anderen Worten scheinen seine Ausführungen in diesem Schreiben auf den ersten Blick zwar sehr ausführlich, auf den zweiten Blick sind sie aber sehr zielgerichtet und der Detailreichtum betrifft einzig das Rahmengeschehen; bis ins kleinste Detail, teilweise gar ausschweifend, beschreibt der Beschuldigte, wie der 25 Abend nach Dienstschluss ablief, was im P.________ (Restaurant) vorgefallen ist und wie anschliessend im Keller des Personalhauses Bier geholt wurde. Dabei fin- den sich in seinen Schilderungen insbesondere auch Interaktionen mit dem Zeugen N.________; so gab beispielsweise auch der Beschuldigte mit den anderen Betei- ligten übereinstimmend an, dass N.________ nicht mit einem «Büntu» im gleichen Bett habe schlafen wollen. Die Detailliertheit des Beschriebenen sowie die geschil- derten Interaktionen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Be- schuldigten das Rahmengeschehen betreffend. Demgegenüber weisen seine Aus- führungen zum eigentlichen Kerngeschehen, insbesondere in Bezug auf das Ver- halten der Straf- und Zivilklägerin während des angeblich einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehrs, sehr wenige Details auf. So schilderte er in Bezug auf das Vor- spiel keinerlei Austausch von Zärtlichkeiten oder Küssen und auch sonst keine In- teraktionen mit der Straf- und Zivilklägerin. Er konnte den Geschlechtsakt betref- fend auch keine Details nennen, wie beispielsweise welches Bein der Straf- und Zi- vilklägerin denn an ihm gerieben oder welche seiner beiden Hände er dann auf das Bein der Straf- und Zivilklägerin gelegt habe. Unerwähnt bleibt auch, wie genau der Beschuldigte festgestellt haben will, dass die Straf- und Zivilklägerin keine Pyjama- hose und keine Unterhose mehr trug und wann genau er sich selber die Hose aus- zog. Schliesslich konnte er auch nicht sagen, ob etwas gesprochen wurde oder nicht. Dies lässt sich einzig damit erklären, dass der Beschuldigte eben nicht mehr und nichts anderes beschreiben konnte, als er selber erlebt hatte und es ist davon auszugehen, dass seine Aussagen bei einvernehmlichen Geschlechtsverkehr an- ders gelautet hätten; insbesondere hätte er wohl detaillierter geschildert, inwiefern die Straf- und Zivilklägerin mitmachte, ob sie ihn küsste, ob er sie küsste, wie sie sich bewegten und wie und womit sie sich berührt hätten. Immerhin findet sich dann in der zweiten Einvernahme des Beschuldigten vom 24. Oktober 2018 auf explizite Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin ihn ausser mit dem Knie noch mit ei- nem anderen Körperteil berührt habe, noch die wenig glaubhafte Aussage des Be- schuldigten, wonach er «glaube», die Straf- und Zivilklägerin habe ihn noch mit den Händen berührt (pag. 128 Z. 252; wohl auf entsprechende Nachfrage gab er dann noch an, er glaube das nicht nur, sondern sie habe das wirklich gemacht). Wenig glaubhaft ist ausserdem die oberflächliche, nichtssagende Antwort in der Einver- nahme vom 24. Oktober 2018 auf die Frage hin, wie er bemerkt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin wach gewesen sei (pag. 128 Z. 248 ff.): «Sie berührte mich. Ihr Atem ging schneller. Zwei Mal gelangte ihr Knie auf mich. Sie hatte mitge- macht.». Der Beschuldigte war sich auch in der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung angeblich ganz sicher, dass die Straf- und Zivilklägerin wach gewesen sei (pag. 439 Z. 10 ff. und Z. 18 ff.), wobei er leider nicht gefragt wurde, woran er dies erkannt hat, zumal sie ja offenbar gar nichts miteinander gesprochen haben (pag. 439 Z. 14 ff.). In seiner ausführlichen schriftlichen Stellungnahme vom 5. Ju- ni 2018 liest man diesbezüglich im Übrigen kein Wort. Während der Beschuldigte schliesslich sehr genau wissen wollte, dass die Straf- und Zivilklägerin wach und mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei, konnte er gleichzeitig an- geblich nicht sagen, ob E.________ während des Geschlechtsverkehrs neben ih- nen geschlafen habe oder nicht (pag. 439 Z. 22 ff.). 26 Sodann finden sich das Kerngeschehen betreffend folgende Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten: In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2018 schilderte der Beschuldigte einzig, die Straf- und Zivilklägerin habe begonnen, mit ihrem Bein seinen Intimbereich zu stimulieren (pag. 119 unten); von einem Wegstossen des Beins der Straf- und Zivilklägerin, wie er dies in der Einvernahme vom 24. Okto- ber 2018 (pag. 126 Z. 175 f.) und auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 438 Z. 26 f.) beschrieb, war dabei keine Rede. Weiter machte der Beschul- digte mit Schreiben vom 5. Juni 2018 geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe sich dann mit gespreizten Beinen auf den Rücken gedreht (pag. 120); dies widerspricht wiederum seinen späteren eigenen Aussagen, wonach die Straf- und Zivilklägerin ihre Beine gestreckt habe, er dann auf sie raufgelegen sei und sie anschliessend erst die Beine geöffnet habe zum Beischlaf (pag. 125 Z. 141 ff., pag. 127 Z. 214 f. und insbes. pag. 438 Z. 30 ff.). Sodann konnte der Beschuldigte im Schreiben vom 5. Juni 2018 noch nicht sagen, wann er seine Hose ausgezogen habe. In der Ein- vernahme vom 24. Oktober 2018 wusste er es dann plötzlich wieder (vgl. pag. 125 Z. 139). Er wusste angeblich auch, dass er die Hosen dann erst am nächsten Mor- gen wieder angezogen habe (vgl. pag. 125 Z. 152 f.; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen betreffend die sexuelle Belästigung hiernach). Die Aussagen des Beschuldigten sind denn auch inhaltlich zumindest teilweise schlicht nicht logisch. So war die Straf- und Zivilklägerin gemäss seinen Aussagen beispielsweise unten- rum ganz plötzlich nackt (vgl. pag. 119 letzte Zeile, pag. 438 Z. 28 f.) – dies nota bene obwohl sie ihre Tage hatte. Wie der stv. Generalstaatsanwalt in der oberin- stanzlichen Verhandlung zu Recht vorbrachte, ist zudem schlicht unlogisch, dass die beiden Frauen sich zunächst vehement hätten dagegen wehren sollen, dass der Beschuldigte mit ihnen im Bett schläft, ihn dann aber auf seine Nachfrage hin in noch wachem Zustand dennoch in ihr Bett hätten lassen bzw. in sogar regelrecht dazu hätten auffordern sollen (vgl. pag. 735). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte sich in seinen Er- zählungen selbst als komplett passiv darstellte und diesbezüglich immer wieder zielgerichtete, sich entlastende und die beiden Frauen im Gegenzug belastende Aussagen machte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von stv. Gene- ralstaatsanwalt K.________ in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag, pag. 734). Seine Schilderungen sind teilweise sehr unlogisch, nicht gleichbleibend und wider- sprechen im Kerngeschehen den Angaben der beiden Frauen, insbesondere den- jenigen von E.________, gleichzeitig aber auch seinen eigenen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten absolut unglaubhaft und es findet sich kein Spielraum für eine Version des Tatgeschehens, wie sie die Vorinstanz angenommen hat. 14.3.5 Erwiesener Sachverhalt Obwohl der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, mit seinem Fahrrad noch den kurzen Weg nach Hause zu fahren, zog er es vor, den beiden Frauen ins Zim- mer von E.________ im Personalhaus zu folgen, dies in der Absicht dort zu nächti- gen. Die beiden Frauen erlaubten dem Beschuldigten zwar im selben Zimmer zu übernachten, dies allerdings nur unter der Bedingung, dass der Beschuldigte auf einem Mätteli am Boden schläft. Als die beiden Frauen jedoch eingeschlafen wa- ren, legte sich der Beschuldigte zu ihnen ins Bett und zog der Straf- und Zivilkläge- 27 rin Unterhose und Pyjamahose aus. Ob er ihr auch die Socken auszog, ist nicht von Bedeutung für das nachfolgende Geschehen. Tatsache ist, dass die Socken gemäss glaubhafter Aussage von E.________ mit der Unterwäsche der Straf- und Zivilklägerin neben dem Bett lagen, als E.________ in der Nacht erwachte und die Bettseite wechselte, die Straf- und Zivilklägerin mithin im Intimbereich nackt war. Letzteres obwohl sie ihre Periode hatte. Entweder kurz davor oder unmittelbar da- nach zog der Beschuldigte auch seine Hose aus, drehte die schlafende Straf- und Zivilklägerin auf den Rücken, legte sich auf sie und drang mit seinem Penis vaginal in sie ein. Die alkoholisierte und tief schlafende Straf- und Zivilklägerin bekam da- von nichts mit und zeigte entsprechend keinerlei Reaktion, insbesondere sagte sie nichts und bewegte sie sich nicht – eine Reaktion war in ihrem Zustand nicht mög- lich. Der Beschuldigte nahm wahr, dass die Straf- und Zivilklägerin schlief und sich nicht zur Wehr setzten konnte. Dennoch hat er zur Befriedigung seines Lustemp- findens den Beischlaf an der schlafenden Straf- und Zivilklägerin vollzogen. Schliesslich ist auch beweismässig erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten wollte und den Beschuldigten in keiner- lei Hinsicht sexuell provoziert hatte. 14.4 Gesamtheitliche Würdigung betreffend den Vorwurf der sexuellen Belästigung 14.4.1 Aussagen E.________ E.________ konnte in Bezug auf diesen Vorwurf zum eigentlichen Kerngeschehen nicht viel Sachdienliches sagen, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Bade- zimmer bzw. unter der Dusche befand. Sie führte aber glaubhaft aus, dass sie dar- auf reagiert habe, als sie die Straf- und Zivilklägerin mit lauter Stimme und negati- vem Tonfall sprechen gehört habe und deshalb sofort aus dem Badezimmer zurück ins Zimmer gegangen sei (vgl. pag. 54 Z. 117 f., pag. 64 Z. 78 ff., pag. 69 Z. 274 f., pag. 424 Z. 29 f., pag. 719 Z. 34 ff.). Dort habe sie gesehen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin am Oberkörper berührt bzw. sein Arm bei ihr gelegen habe; mehr wisse sie dazu aber nicht bzw. könne sie nicht sagen (pag. 54 f. Z. 118 ff.; pag. 64 Z. 80 f.; pag. 69 Z. 252 ff.; pag. 424 Z. 30 f. und Z. 34 ff., pag. 719 Z. 36 ff.). Konstant erwähnte sie auch das Detail, dass der Beschuldigte den Arm zurückgezogen habe, als er sie, E.________, ins Zimmer habe kommen gesehen (pag. 69 Z. 265, pag. 424 Z. 31 f., pag. 719 Z. 38). Weiter habe ihr die Straf- und Zivilklägerin erzählt, dass der Beschuldigte versucht habe, sie zu küs- sen; gesehen habe sie, E.________, dies jedoch nicht (pag. 70 Z. 283 ff.). Damit ist offenkundig, dass E.________ den Beschuldigten nicht etwa zu Unrecht fälschli- cherweise belastete, sondern vielmehr klar deklarierte, welche Informationen sie von der Straf- und Zivilklägerin erhalten habe, mithin vom Hörensagen wisse, und dass sie über ihre beschriebenen Beobachtungen hinaus nicht mehr dazu sagen könne. Ihre Aussagen sind mithin sehr glaubhaft und es ist beweiswürdigend dar- auf abzustellen. 14.4.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu diesem Sachverhaltskomplex sind authentisch und kongruent, mithin glaubhaft, weshalb beweiswürdigend darauf abzustellen ist. Konkret schilderte die Straf- und Zivilklägerin konstant und detail- 28 liert die morgendlichen Vorkommnisse, bzw. dass der Beschuldigte versucht habe, sie zu küssen und zu umarmen, was sie nicht gewollt und ihn weggedrückt habe. Er habe ihre Wange geküsst und versucht, ihren Kopf zu drehen und einmal habe er sie auf den Mund geküsst. Sie habe sich schlecht gefühlt und nicht verstanden, weshalb er das wolle und es trotz ihrer Aussage, dass sie das nicht wolle, weiter versucht habe (pag. 77 f. Z. 67 ff., pag. 78 Z. 85 ff., pag. 79 Z. 127, pag. 80 Z. 195 ff., Z. 200 ff., pag. 92 Z. 63 ff., Z. 87 ff., pag. 93 Z. 95 ff., pag. 94 Z. 155 ff., Z. 165 f., pag. 95 Z. 168 f., Z. 180 ff., pag. 430 Z. 12 ff., pag. 431 Z. 9 ff., pag. 723 Z. 9 ff.). Sie erklärte auf entsprechende Frage hin plausibel, dass sie das Gefühl gehabt habe, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt erregt gewesen sei, da er sehr nahe an ihr gewesen sei, dass sie es aber nicht zu 100% sagen könne (pag. 80 Z. 185 ff., Z. 201 f.). Die Straf- und Zivilklägerin konnte auf entsprechende Frage hin denn auch nachvollziehbar erklären, weshalb sie nicht einfach aufstand bzw. das Bett verliess und sich somit der Situation entzog, nachdem der Beschul- digte sie 5 bis 10 Minuten lang «belästigt» hatte; in den Augen der Kammer ist ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 749) nachvollziehbar, dass sie nach dem vorangegangen langen und an- strengenden Arbeitstag, dem Ausgang und dem mangelnden Schlaf nach wie vor sehr müde war, in diesem Zustand nicht recht realisierte, was eigentlich geschah und einfach weiterschlafen wollte (vgl. pag. 95 Z. 188 ff., pag. 723 Z. 11 ff.). Schliesslich hält die Kammer in diesem Zusammenhang fest, dass entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 749) auch die zeitliche Komponente – konkret der Umstand, ob die Um- armungs- und Kussversuche nun 10 Minuten dauerten oder kürzer – völlig irrele- vant ist. Weiter fällt auf, dass auch die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht etwa unnötig belastete, gab sie doch von sich aus zu Protokoll, dass dieser abgesehen vom kurzen Kuss auf den Mund, nicht intim geworden sei (pag. 78 Z. 88), sie ins- besondere nicht an den Brüsten oder unten angefasst habe (pag. 93 Z. 92 f.). Den Beschuldigten nicht übermässig belastend fügte sie auf entsprechende Frage hin ausserdem an, dass dieser unten Boxershorts getragen habe (pag. 80 Z. 189 f., pag. 434 Z. 22 ff.). Und auch sie bestätigte explizit, nicht sicher zu sein, dass der Beschuldigte wirklich einen Übergriff gemacht habe (pag. 93 Z. 99 f.) und dass sie ihm auch nicht schaden wolle (pag. 97 Z. 258 ff.) – auch letzteres spricht gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. dazu auch die Ausführungen des stv. Ge- neralstaatsanwaltes [pag. 737] sowie diejenigen von Rechtsanwältin D.________ [pag. 740] in der oberinstanzlichen Verhandlung). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind insgesamt bereits für sich sehr glaubhaft und werden überdies durch die sich damit deckenden Schilderungen von E.________ bestätigt bzw. untermauert. Die Kammer ist aufgrund dessen der Überzeugung, dass sich das von der Straf- und Zivilklägerin Geschilderte tatsäch- lich so abgespielt hat. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die Straf- und Zivil- klägerin gegen diese Art des «Weckens» durch den Beschuldigten wohl kaum so gewehrt hätte, wäre der Geschlechtsverkehr in der Nacht zuvor, wie vom Beschul- digten geltend gemacht, tatsächlich einvernehmlich gewesen. 29 14.4.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht geltend, er habe die Straf- und Zivilklägerin am Morgen le- diglich wecken wollen und sie dafür an der Schulter berührt (pag. 120; pag. 125 Z. 147 ff.; pag. 129 Z. 278 ff.; pag. 440 Z. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 24. Oktober 2018 führte er jedoch aus, dass die Straf- und Zivilklä- gerin dabei seinen Penis berührt habe (pag. 128 Z. 256 ff.); diese Aussage fehlt sowohl in der schriftlichen Stellungnahme als auch in der freien Erzählung in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft. In der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung darauf angesprochen, krebste der Beschuldigte dann zurück und wollte sich diesbezüglich nicht mehr sicher sein (pag. 440 Z. 38 ff.: «Ich bin nicht hundertpro- zentig sicher, aber ich habe den Eindruck, dass sie mich berührt hat.»). Von die- sem wichtigen Punkt sprach er somit komischerweise erst sehr spät und die Kam- mer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass er damit offensichtlich erneut versuchte, die Straf- und Zivilklägerin in die aktive Rolle als Verführerin zu drängen (vgl. pag. 736). Auffällig ist zudem, dass die staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen der beiden Frauen zeitlich vor derjenigen des Beschuldigten (pag. 121 ff.) stattfanden; E.________ wurde gleichentags von 13.30 Uhr bis 15.20 Uhr befragt (pag. 62 und pag. 72), die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls glei- chentags von 15.20 Uhr bis 16.50 Uhr (pag. 90 und pag. 98). Beiden Einvernah- men wohnte der Beschuldigte mittels Bild- und Tonübertragung bei (vgl. pag. 62 und pag. 90). Somit fand die Befragung des Beschuldigten erst statt, nachdem auch die sexuelle Belästigung am Morgen des 26. Mai 2018 bereits in den direkt vorangegangenen Einvernahmen der beiden Frauen thematisiert worden war. Of- fensichtlich führte dies dazu, dass der Beschuldigte das Gefühl hatte, diesem wei- teren Vorwurf mit einem Gegenvorwurf begegnen zu müssen. Weiter meinte der Beschuldigte, sich mit der Aussage entlasten zu können, dass er die Straf- und Zivilklägerin am Morgen nicht geküsst habe, weil er zuvor «gekotzt» und es ihn angeekelt habe (pag. 129 Z. 280 f.; pag. 440 Z. 22 ff.). Vor dem Hinter- grund jedoch, dass er, nachdem er in der Nacht erbrochen hatte, mit der Straf- und Zivilklägerin unbestrittenermassen sogar Geschlechtsverkehr hatte (pag. 119 f.; pag. 125 Z. 130 ff.), erscheint diese Aussage schlicht unlogisch. Er konnte diesen Umstand denn auch nicht plausibel erklären (vgl. pag. 440 Z. 27 ff.). Die Kammer erachtet die Aussage, wonach der Beschuldigte in der Nacht habe erbrechen müs- sen, deswegen als reine Schutzbehauptung; denn wäre dem tatsächlich so gewe- sen und hätte ihn dieser Umstand aus Ekel davon abgehalten, die Straf- und Zivil- klägerin am nächsten Morgen küssen zu wollen, hätte er wohl erst recht davor zurückschrecken müssen, mit der Straf- und Zivilklägerin unmittelbar nach dem Er- brechen – also zeitlich langem vor dem fraglichen Kuss beim Aufwachen [sic!] – Geschlechtsverkehr zu haben. Im Übrigen spricht auch die Entstehungsgeschichte dieser Behauptung gegen deren Glaubhaftigkeit; in der ersten polizeilichen Einver- nahme war nämlich noch keine Rede vom angeblichen Erbrechen. Vielmehr war es E.________, welche in ihrer Einvernahme vom 27. Mai 2018 erstmals erwähnte, dass der Beschuldigte sie am Morgen danach gefragt habe, ob er erbrochen habe. Dies, nachdem sei ihm gegenüber erwähnt habe, dass es Flecken auf dem Bettla- ken gehabt habe (vgl. pag. 55 Z. 122 ff.; bestätigt auch noch in der oberinstanzli- chen Verhandlung, vgl. pag. 719 Z. 41 f.). Bezeichnend ist, dass E.________ stets 30 glaubhaft schilderte, dass der Beschuldigte das Erbrechen im Kontext einer Frage äusserte; er selber will sich dann gemäss seinen Schilderungen in seiner schriftli- chen Stellungnahme vom 5. Juni 2018 plötzlich erinnern können, dass er erbro- chen habe (vgl. pag. 119 unten). Es liegt auf der Hand, dass es sich bei der Be- hauptung, er habe erbrechen müssen, um den recht hilflosen Versuch des Be- schuldigten handelt, die entdeckten Flecken auf dem Bettlaken erklären und damit den heimlichen sexuellen Übergriff vertuschen zu können. Gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten ist nicht ganz klar, ob er, als er die Straf- und Zivilklägerin am Morgen zu umarmen und zu küssen versuchte, im Genitalbereich nackt war oder nicht. Zunächst gab er selber diesbezüglich nämlich an, er habe sich erst am Morgen, als er aufgestanden sei, wieder angezogen (pag. 120 Mitte; bestätigt in der Einvernahme vom 24. Oktober 2018 [pag. 125 Z. 152 f.]). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er dann aber angeblich wiederum keine Erinnerung mehr daran, ob er die Hose am Morgen wieder ange- habt (pag. 440 Z. 18 ff) resp. wann er die Shorts wieder angezogen habe (pag. 438 Z. 41). Insgesamt sind seine Aussagen in diesem Punkt somit widersprüchlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Vielmehr wäre gestützt auf die ihn entlastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu Gunsten des Beschuldigten wohl eher davon ausgehen, dass er untenrum bekleidet war. Dieser Umstand ist al- lerdings ohnehin nicht ausschlaggebend; vielmehr sind die von der Straf- und Zivil- klägerin beschriebenen Versuche, sie zu küssen und zu umarmen, bereits unzwei- felhaft Ausdruck dafür, dass die Berührungen des Beschuldigten klar in sexueller Absicht erfolgten. Es kann deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung offengelas- sen werden, ob der Beschuldigte im Genitalbereich nackt war oder nicht. Der Generalstaatsanwaltschaft ist schliesslich beizupflichten, dass ein morgendli- cher Annäherungsversuch auch dann ins Bild passen würde, wenn der einver- nehmliche Geschlechtsverkehr tatsächlich stattgefunden hätte. Diesfalls hätte der Beschuldigte aber auch zugeben können, dass er am Morgen noch einmal die Nähe der Straf- und Zivilklägerin gesucht hätte. Genau das machte er aber gerade nicht, sondern bestritt den Vorwurf vehement. Weshalb er den angeblich einver- nehmlichen Geschlechtsverkehr zugeben sollte, den im Vergleich dazu harmlosen morgendlichen Annäherungsversuch hingegen nicht, erschliesst sich der Kammer nicht. Das Aussageverhalten des Beschuldigten lässt sich vielmehr damit erklären, dass er wusste, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr an den Ge- schlechtsverkehr erinnerte und er darum behaupten konnte, es sei einvernehmlich gewesen. In Bezug auf den Annäherungsversuch am Morgen hingegen ging das offenkundig nicht, zumal er ja wusste, dass sie sich daran erinnern konnte und da- mit nicht einverstanden gewesen war (vgl. dazu pag. 737). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten das stimmige Gesamtbild, welches sich gestützt auf die sich gegen- seitig stützenden Aussagen der beiden Frauen ergibt, nicht zu erschüttern vermö- gen. 31 14.4.4 Erwiesener Sachverhalt Erstellt ist, dass der Beschuldigte am Morgen des 26. Mai 2018 nach dem Aufwa- chen – wie in der Anklageschrift umschrieben – versuchte, die Straf- und Zivilkläge- rin zu umarmen und zu küssen und ihm dies mindestens ein Mal auch gelang, ob- schon die Straf- und Zivilklägerin ihm zu verstehen gab, dass sie dies nicht wolle. Dabei ist irrelevant und kann infolgedessen offengelassen werden, ob der Beschul- digte zu diesem Zeitpunkt untenrum bekleidet war oder nicht. III. Rechtliche Würdigung 15. Schändung 15.1 Art. 191 StGB Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 191 StGB kann integral auf die korrekten vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (pag. 534 f., S. 35 f. erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung): «Nach Art. 191 StGB wird bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Per- son in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen se- xuellen Handlung missbraucht. Im Unterschied zur Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) führt der Täter bei der Schändung die Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht selber herbei, sondern nutzt diesen vorbestehenden Zustand aus. Geschützt wird die sexuelle Freiheit von Personen, die ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (BSK StGB-MAIER, 4. Auflage 2019, N 1 zu Art. 191 StGB). Urteilsunfähig ist, wer in sexuellen Belangen nicht eigenverantwortlich handeln kann, sodass er die wirkliche Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens nicht abschätzen kann. Das Bundesgericht de- finiert die Urteilsunfähigkeit als relativ: Es ist „abzuklären, ob das Opfer in Bezug auf die sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren (…) und ob es darüber entschei- den konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht“ (BGE 120 IV 194 E. 2c; vgl. zum Ganzen BSK StGB-MAIER, 4. Auflage 2019, N 5 zu Art. 191 StGB, m.w.H.). Widerstandsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zur Wehr zu setzen. Dieser Zustand kann auf dauernde oder vorübergehende Ausfallerscheinungen, wie bspw. körperliche Invalidität oder hochgradige Intoxikation durch Alkohol oder Drogen zurückzuführen sein. Erforderlich ist, „dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist“ (BGE 133 IV 49 E. 7.2; vgl. auch BGE 119 IV 230 E. 3a). Nicht vorausgesetzt wird eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes. Es kann aus- reichen, „wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann“ (Urteil BGer 6B_543/2019, Urteil BGer 6B_464/2019 E. 3.1.2). Diesbezüglich kann es jedoch zu heiklen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen (BSK StGB- MAIER, 4. Auflage 2019, N 6 zu Art. 191 StGB, m.w.H.). Subjektiv ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Der Täter muss insbesondere in Kenntnis des Zustandes des Opfers handeln, also dessen Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit wahrgenommen haben (BSK StGB-MAIER, 4. Auflage 2019, N 16 zu Art. 191 StGB, m.w.H.).» 32 Ergänzend hält die Kammer fest, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch von einer Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 StGB auszugehen ist, wenn die Geschädigte alkohol- und müdigkeitsbedingt schläft, die sexuellen Hand- lungen nicht bemerkt und sich gegen diese somit nicht zur Wehr setzen kann. Un- erheblich ist, ob die Widerstandunfähigkeit in der Anklageschrift auch mit einem «komatösen» Zustand umschrieben wird. Eine eigentliche Alkoholintoxikation oder ein grösserer Schlafmangel ist ebenfalls nicht zwingend (vgl. BGer 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012, E. 1.5; vgl. auch 6B_238/2019 vom 6. April 2019 und 6B_586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.1.). 15.2 Subsumtion Die Straf- und Zivilklägerin schlief im Tatzeitpunkt aufgrund des vorangegangenen erheblichen Alkoholkonsums und ihrer grossen Müdigkeit nach einem langen und anstrengenden Arbeitstag sowie einer durchzechten Nacht derart tief und fest, dass sie auch durch die sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte an ihr gemäss seinen eigenen Aussagen langsam und vorsichtig vornahm, namentlich die vaginale Penetration mit seinem Penis, nicht aufwachte. Sie war damit auch ausserstande, sich gegen den sexuellen Übergriff des Beschuldigten bzw. den An- griff auf ihre geschlechtliche Integrität zu wehren. Dass die Straf- und Zivilklägerin dabei weder eine hochgradige Intoxikation noch einen pathologischer Rausch hat- te, schadet entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 745 f.) vor dem Hintergrund der hiervor zitierten bundesge- richtlichen Rechtsprechung gerade nicht. Die von der Verteidigung zitierten bun- desgerichtlichen Entscheide (pag. 745) sind nicht einschlägig bzw. mit dem vorlie- genden Fall nicht vergleichbar. Der Beschuldigte machte sich den widerstandsun- fähigen Zustand der Straf- und Zivilklägerin zunutze, indem er den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog und die Straf- und Zivilklägerin so als Sexu- alobjekt missbrauchte. Eine Einwilligung dazu lag nicht vor. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis und entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (vgl. pag. 746) davon auszugehen, dass dem Beschuldig- ten einerseits der alkoholisierte, andererseits der schlafende Zustand der Straf- und Zivilklägerin und damit einhergehend ihre Widerstandsunfähigkeit nicht entgangen sein konnten. Des Weiteren war ihm klar, dass die Straf- und Zivilklägerin kein In- teresse an Sex mit ihm hatte und mit seinem Vorgehen keinesfalls einverstanden gewesen wäre. Er handelte also mit dem Wissen, dass die Straf- und Zivilklägerin ausserstande war, sich zu wehren und mit dem Willen, sich dennoch zu nehmen, was er in sexueller Hinsicht wollte, aber unter normalen Umständen nicht bekom- men hätte. Der Beschuldigte hat somit die inkriminierten Handlungen direktvorsätz- lich vorgenommen und damit den subjektiven Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Er ist in An- wendung von Art. 191 StGB der Schändung, begangen am 26. Mai 2018 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu sprechen. 33 16. Sexuelle Belästigung 16.1 Art. 198 StGB In Bezug auf die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 198 StGB kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 536, S. 37 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Nach Art. 198 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuel- le Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt (Abs. 1) oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Abs. 2). Das Opfer soll davor geschützt werden, gegen seinen Willen mit sexuellen Handlungen anderer konfrontiert zu werden. Während das Opfer bei Abs. 1 nicht in die sexuelle Handlung selbst einbezogen oder in sexueller Weise berührt wird, geht es bei Abs. 2 um die gezielte und direkte sexuelle Belästigung durch einen tätlichen Übergriff oder eine grobe ver- bale Äusserung. Dabei handelt es sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art (BSK StGB-ISENRING, 4. Auflage 2019, N 4, 8 und 17 zu Art. 198 StGB). Die tätliche sexuelle Belästigung als Tatvariante von Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kon- taktaufnahme voraus. Diese muss objektiv betrachtet als sexuelle Handlung klar zu erkennen sein. Neben dem direkten Anfassen von Geschlechtsteilen oder den Geschlechtsteilen nahegelegenen Körperteilen – auch über den Kleidern –, können unter Umständen auch wenig intensive Tätigkeiten – bspw. das Anpressen oder Umarmungen – in ihrer Gesamtheit den objektiven Tatbestand nach Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, in welcher Umgebung – bspw. Ar- beitsplatz oder Nachtclub – und auf welche Art und Weise eine tätliche Zudringlichkeit erfolgt (BSK StGB-ISENRING, 4. Auflage 2019, N 18 f. zu Art. 198 StGB). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-ISENRING, 4. Auflage 2019, N 28 zu Art. 198 StGB).» 16.2 Subsumtion Es kann auch betreffend die Subsumtion auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 537, S. 38 erstinstanzliche Urteilsbegründung); der Beschuldigte küsste die Straf- und Zivilklägerin am Morgen während der Aufwach- phase auf den Mund, berührte sie an der Hüfte und versuchte mehrmals, sie zu umarmen und zu küssen. Diese Zuwendungen sind insbesondere auch aufgrund des Kontexts, in welchem sie vorgenommen wurden – zuvor kam es in der Nacht zum von der Straf- und Zivilklägerin nicht gewollten Geschlechtsverkehr –, nicht nur als kollegiale Gesten oder Weckversuche einzustufen, sondern als sexuelle Hand- lungen. Dass diese für die Straf- und Zivilklägerin unerwünscht waren, gab diese klar zu erkennen; sie drückte den Beschuldigten weg und sagte ihm, dass sie dies nicht wolle. Indem sich der Beschuldigte bewusst darüber hinwegsetzte, handelte er wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB ist somit erfüllt und der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 198 StGB der sexuellen Belästigung, begangen am 26. Mai 2018 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu sprechen. 34 IV. Strafzumessung 17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 537 f., S. 38 f. erstinstanzliche Ur- teilsbegründung). 18. Konkrete Strafzumessung für die Schändung 18.1 Strafrahmen Schändung wird gemäss Art. 191 StGB mit Geldstrafe (von einem bis 180 Tages- sätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB) oder Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht. 18.2 Tatkomponenten 18.2.1 Objektive Tatkomponenten Das durch Art. 191 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Freiheit wurde durch den Beschuldigten erheblich verletzt. Dieser hat mit dem an der Straf- und Zivilklä- gerin vollzogenen Geschlechtsverkehr eine Handlung vorgenommen, welche vom Unrechtsgehalt her mit einer Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB vergleichbar ist. Das bei der Schändung fehlende Nötigungselement wird kompensiert durch das Ausnutzen eines Schwächezustands. Ähnlich wie bei Fällen von sexueller Nötigung durch beischlafsähnliche Handlungen (z.B. Oralverkehr), wo sich das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung am Strafrahmen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB zu orientieren hat (vgl. BGE 132 IV 120 E. 2.5 betreffend er- zwungenem Oralverkehr; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E. 2.1), ist auch vorliegend die Strafe nicht wesentlich niedriger anzusetzen, als sie unter denselben Umständen für eine Ver- gewaltigung ausgesprochen würde (vgl. PHILIPP MAIER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 191 StGB sowie STEFAN TRECHSEL/CARLO BERTOSSA, Praxiskommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 191 StGB). Zudem fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt erfolgte. Neutral ist zu gewichten, dass die Handlungen des Beschul- digten keine körperlichen Leiden der Straf- und Zivilklägerin, beispielsweise in Form von Schmerzen im Genitalbereich und/oder Unterleib, zur Folge hatten. Straferhöhend ist hingegen zu gewichten, dass die Handlungen des Beschuldigten bei der Straf- und Zivilklägerin zu erheblichen psychischen Problemen führten (un- ter anderem zahlreiche Aversionen, Lust- und Antriebslosigkeit, extreme soziale Isolation, Verlassen der gemeinsamen Arbeitsstelle), welche teilweise bis heute andauern. Im Rahmen der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns und der Art und Wei- se der Herbeiführung des Erfolgs wirkt sich innerhalb des Strafrahmens erschwe- rend aus, dass der Beschuldigte eine Frau ausnützte, deren Schwächezustand – konkret den durch den vorgängigen Alkoholkonsum begünstigten tiefen Schlaf – er klar erkannte. Der Beschuldigte kannte die Straf- und Zivilklägerin als Arbeitskolle- gin und pflegte ein freundschaftliches Verhältnis mit ihr. In der Vergangenheit war es nie zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden gekommen und die Straf- 35 und Zivilklägerin schilderte eindrücklich und sehr glaubhaft, dass sie den Eindruck gehabt habe, der Beschuldigte sei in sie verliebt, während sie selber nie ein Inter- esse an ihm gehabt habe. Zu Lasten des Beschuldigten wirkt sich dabei aus, dass er vor diesem Hintergrund ganz klar wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin kei- nen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte. Neutral wirkt sich dagegen aus, dass der Beschuldigte den Zustand der Straf- und Zivilklägerin nicht selber herbei- geführt hatte, sondern ihn als bereits vorbestehend antraf und ausnutzte. Insge- samt ist das objektive Tatverschulden als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Abschliessend hält die Kammer fest, dass dem Beschuldigten kein Geständnisra- batt zu gewähren ist. Auch wenn er den Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zi- vilklägerin in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 5. Juni 2018 erstmals einge- stand und fortan auch in den folgenden Befragungen stets dabeiblieb, so bestritt er doch bis zuletzt sämtliche ihm gemachten strafrechtlichen Vorwürfe, insbesondere die Widerstandsunfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechts- verkehrs und damit einhergehend die mangelnde Einvernehmlichkeit. Davon, dass er mit seinem Eingeständnis die Strafverfolgung massgeblich erleichtert hätte, kann entsprechend keine Rede sein. 18.2.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent und neutral zu gewichten ist. Auch insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponen- ten, konkret die Beweggründe und Ziele sowie die Vermeidbarkeit der Rechtsver- letzung, noch neutral aus. Die Motivation des Beschuldigten, seine eigenen sexuel- len Bedürfnisse zu befriedigen, sind zwar verwerflich, gleichzeitig aber (weitge- hend) ebenfalls tatbestandsimmanent. Bei dem ermittelten, gerade noch leichten bis mittelschweren Gesamtverschulden erscheint mit Blick auf den Strafrahmen eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als an- gemessen. Dies vor allem auch wenn man sich orientierungshalber die Strafe ver- gegenwärtigt, die unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung, für welche eine Mindeststrafe von einem Jahr besteht, ausgesprochen würde. 18.3 Täterkomponenten Das Vorleben des Beschuldigten ist unauffällig und er ist nicht vorbestraft (vgl. da- zu den oberinstanzlich edierten aktuellen Strafregisterauszug vom 7. Juni 2021 (pag. 712). Er hat sich im Strafverfahren anständig verhalten, was erwartet werden darf. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist schliesslich nicht zu erkennen, wes- halb die Täterkomponenten gesamthaft neutral zu gewichten sind. 18.4 Fazit Strafmass Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Da die Strafe den Anwen- dungsbereich der Geldstrafe überschreitet, ist sie als Freiheitsstrafe auszuspre- chen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). 18.5 Bedingter Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in 36 der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei kumulierten ungleichartigen Strafen ist dabei nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleicharti- gen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120, Urteil BGer 6B_165/2011 E. 2.3.4). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, in ge- ordneten Verhältnissen lebt und einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, so dass der Vollzug der Geldstrafe nicht als notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Es ist ihm mithin keine ungünstige Prognose zu stel- len. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe erfüllt. Die Probezeit wird auf die Mindesthöhe von zwei Jahren festgelegt. Der Beschuldigte befand sich am 28. Mai 2018 für die Dauer von rund 4.5 Stunden in Polizeihaft. Da die erstandene Haft länger als 3 Stunden dauerte, tageweise an- zurechnen ist und ein angebrochener Tag grundsätzlich als ganzer gilt, ist ein Tag Haft an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. BSK StGB- METTLER/SPICHTIN, 4. Auflage 2019, N 17 und 35 zu Art. 51 StGB). 19. Konkrete Strafzumessung für die sexuelle Belästigung 19.1 Strafrahmen Sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB wird mit Busse bestraft. Eine sol- che ist nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen und soll seinem Verschul- den angemessen sein; sie beträgt höchstens CHF 10'000.00 (Art. 106 StGB). 19.2 Tatkomponenten Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) se- hen für einen Referenzsachverhalt, bei welchem der Täter absichtlich an das Ge- säss eines im gleichen Betrieb als Kollege arbeitenden erwachsenen Geschädigten greift, eine Busse von CHF 500.00 vor (S. 50 VBRS-Richtlinien). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, kam es vorliegend zwar zu einem Kuss auf den Mund, einer Berührung an der Hüfte sowie diversen Kuss- und Umar- mungsversuchen, nicht jedoch zu Berührungen der primären Geschlechtsteile (vgl. pag. 538, S. 39 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Damit ist die objektive Tatschwere – die Schwere der Verletzung des Rechtsguts und die Verwerflichkeit des Handelns – insgesamt vergleichbar mit dem Referenzsachverhalt. Die Kammer erachtet dafür wie bereits die Vorinstanz eine Busse von CHF 500.00 als ange- messen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte han- delte direktvorsätzlich und die Fähigkeit, die Verletzung des Rechtsguts zu vermei- den, war – insbesondere da er nach dem Aufwachen wohl nicht mehr im selben Ausmass unter Alkoholeinfluss stand – intakt. 37 19.3 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Erwägungen unter IV.18.3. Täter- komponenten hiervor verwiesen; diese wirken sich neutral aus. 19.4 Fazit und Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe Der Beschuldigte ist somit zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 zu verurtei- len. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 5 Tage festzu- setzen. V. Landesverweisung 20. Allgemeine Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung Mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) um die Ab- sätze 3 - 6 ergänzt. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getrete- nen Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen ei- ner Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die Landesverwei- sung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien re- spektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverwei- sung abzusehen (BGE 144 IV 332, E. 3 S. 336 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Das Gesetz definiert weder, was unter einem schweren persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichti- genden Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländern (VZAE; SR 142.201 [Stand am 1. April 2020]) an. In der neusten Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur Fas- sung Stand 1. Mai 2017 der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 Bst. a VZAE seiner- seits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bun- 38 desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den Bst. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt wer- den. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektie- rung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE weiter folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschu- lung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), wobei das Wohl der Kin- der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (Bst. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) sowie die Möglichkeiten der Wie- dereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Da die Auflistung in Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die sozialen Wiedereingliede- rungsaussichten des Verurteilten miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 338 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch auf vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten abstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Wei- teren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilli- gung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall schwerer oder wiederholter Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz gebo- renen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu beachten sind dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungs- land (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 339 ff.). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 341 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung strenger ist im Vergleich zur bisherigen Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregi- mes. Das Bundesgericht ist daher nach einer ersten Stellungnahme dem parlamen- tarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restriktive Aus- legung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «aus- 39 nahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 342, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. De- zember 2019 E. 3.4 mit Hinweisen und 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Auf- rechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind fol- gende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthalts- dauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und Herkunftsland; (5) der Gesundheits- zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Inter- essenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3; vgl. auch 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020, E 1.1.2.). Betreffend die Bemessung der Dauer der Landesverweisung steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grund- satz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu ei- ner Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechts- 40 gutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinter- esse miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgespro- chenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichti- gung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, N 27 ff. zu Art. 66a). 21. Landesverweisung im vorliegenden Fall 21.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist costaricanischer Staatsbürger, reiste am 30. Mai 2012 im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens in die Schweiz ein, heiratete am T.________ (Datum) eine Schweizerin und verfügt seit dem 17. Oktober 2018 über eine Niederlassungsbewilligung C, welche bis am 17. Juli 2022 befristet ist (vgl. pag. 109, pag. 160, pag. 216). Er ist Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde gemäss den vorstehenden Ausführungen rechtskräftig wegen Schändung verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e con- trario) nach sich zieht. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 21.2 Härtefallprüfung 21.2.1 Vorbemerkungen Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Ein- griffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (vgl. dazu die Er- wägungen unter V.20. Allgemeine Grundlagen der obligatorischen Landesverwei- sung hiervor). 21.2.2 Integration, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, finanzielle Verhältnisse und Ge- sundheitszustand Der Beschuldigte wurde am R.________ (Geburtsdatum) in AD.________, Costa Rica, geboren und wuchs zusammen mit einem jüngeren Bruder und der jüngsten seiner drei älteren Schwestern in eher einfachen Verhältnissen auf. Er besuchte dort auch 12 Jahre lang die obligatorische Primar- und Sekundarschule. Im Jahr 2011 reiste er erstmals in die Schweiz ein, um hier fünf Monate lang zu reisen. Am 30. Mai 2012 reiste er erneut in die Schweiz ein (pag. 160) und heiratete am T.________ (Datum) S.________, eine Schweizerin (pag. 209 ff., insbes. pag. 213), welche er kennen gelernt hatte, als diese im Winter 2010/2011 in Costa Rica einen Sprachaufenthalt absolvierte (pag. 236). Er erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges, welche seither jährlich verlängert wurde. Aufgrund des Anspruchs aus Art. 42 Abs. 3 AuG wurde dem Be- 41 schuldigten am 17. Oktober 2018 die Niederlassungsbewilligung C erteilt mit einer Gültigkeit bis am 17. Juli 2022 (pag. 216). Das Ehepaar lebte nach einem kurzen Aufenthalt am U.________ (Adresse) in V.________ (Ortschaft) (pag. 223) zunächst ab dem 1. Januar 2013 an der W.________ (Adresse) in X.________ (Ortschaft) (pag. 204, pag. 208). Seit dem 1. Oktober 2018 wohnt das Ehepaar wieder in V.________ (Ortschaft) (pag. 255). In der Schweiz absolvierte der Beschuldigte zunächst ab dem Frühjahr 2014 im Restaurant Y.________ in Z.________ (Ortschaft) eine Vorlehre/ein Praktikum und dann erfolgreich eine Ausbildung zum Koch, parallel dazu besuchte er in X.________ (Ortschaft) die Berufsschule (pag. 110; vgl. auch den Berichtsrapport vom 10. Februar 2021, pag. 664 ff.). Nach Abschluss der Lehre im Sommer 2017 arbeitete er fortan auf diesem Beruf (pag. 122), er war mithin seit seiner Einreise in die Schweiz nie arbeitslos. Nachdem er zuerst im Q.________ (Hotel) eine Anstel- lung hatte, ihm diese aber aufgrund des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls per 31. August 2018 gekündigt wurde (pag. 468 f.), ist er aktuell seit dem 1. Novem- ber 2018 im AA.________ (Restaurant) in AB.________ (Ortschaft) unbefristet und mit einem Vollzeitpensum als Koch EFZ angestellt (pag. 445 Z. 10 ff., pag. 217, pag. 728 Z. 5). Er verdient dabei ein monatliches Nettogehalt von CHF 3'900.00 (pag. 445 Z. 14 ff.; Bruttogehalt CHF 4'350.00, vgl. pag. 253 sowie pag. 728 Z. 5; inkl. Kinder- und Betreuungszulage sowie Anteil 13. Monatslohn ausmachend CHF 4'494.00, pag. 577). Gemäss den Angaben des Beschuldigten in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung ist für 2021 – bzw. gemäss Leumundsbericht vom 10. Februar 2021 für das Jahr 2022 – zudem eine Weiterbildung geplant, er will ei- ne eidgenössische Prüfung als Chefkoch machen (pag. 445 Z. 7 f.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 730 Z. 27 ff., pag. 731 Z. 34 ff.). Seine Ehefrau gab nach Geburt der gemeinsamen Tochter zunächst zwecks Kin- derbetreuung ihre Arbeitstätigkeit auf (pag. 445 Z. 18 ff.), ist seit März 2020 aber wieder teilzeitlich arbeitstätig (pag. 576) und erzielt ein monatliches Bruttoeinkom- men in der Höhe von CHF 1'939.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, pag. 577; gemäss Leumundsbericht vom 10. Februar 2021 [pag. 664 ff.] netto CHF 1'000.00). Auf- grund der COVID-19 Pandemie hat ihr Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet, weshalb S.________ zwischenzeitlich nur 20% statt 40% arbeitete. Gemäss den Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung arbeitet sie nunmehr wie- der 40% (pag. 728 Z. 11). Der Beschuldigte scheint in der Schweiz einigermassen gut integriert zu sein. Er ist nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammen und bezeichnet deren Familie als seine «Ersatzfamilie» in der Schweiz, zu welcher er eine sehr gute Beziehung habe (pag. 445 Z. 39 ff.). Abgesehen davon hat der Beschuldigte vor allem berufliche Kontakte in der Berufsschule und aufgrund der Weiterbildung, die er macht; Freundschaften schloss er in Kursen und im Kochverband, während er sonst nicht viele freundschaftliche Beziehungen hat in der Schweiz (pag. 445 Z. 43 ff.). Die Kammer konnte sich in der oberinstanzlichen Verhandlung davon überzeugen, dass sich der Beschuldigte recht gut auf Schweizerdeutsch über Alltägliches ver- ständigen kann (vgl. dazu auch den Leumundsbericht vom 10. Februar 2021, pag. 664 ff.). 42 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. den aktuellen Strafregisterauszug vom 7. Juni 2021 (pag. 712). Sein strafrechtlicher Leumund ist somit positiv zu gewich- ten; es scheint, als hätte er die Schweizer Rechtsordnung in der Vergangenheit – mit Ausnahme des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls – stets beachtet. Ob die im vorliegenden Verfahren ausgestandene kurze Polizeihaft und die bedingt ausge- sprochene Freiheitsstrafe ihn nachhaltig zu beeindrucken vermögen, wird sich zei- gen müssen. Bereits heute kann aber positiv vermerkt werden, dass sich der Be- schuldigte seit der Entlassung aus der Polizeihaft am 28. Mai 2018 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Sowohl der Beschuldigte als auch seine Ehefrau haben keine Schulden. Auf den Namen des Beschuldigten waren gemäss Auskünften des Betreibungsamtes Bern- Mittelland vom 2. Juli 2013 und vom 9. Mai 2015, den neusten eingeholten Berich- ten betreffend die Adresse W.________ (Adresse), X.________ (Ortschaft), und auch in Bezug auf die aktuelle Adresse keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert (pag. 165, pag. 196, pag. 182, vgl. auch pag. 189, pag. 217, pag. 281 ff., pag. 697, pag. 699, pag. 700). Er bezog auch nie Sozialhilfe (vgl. pag. 167, pag. 183, pag. 190, pag. 197, pag. 217, pag. 278, pag. 280). Ebensowenig wurde seine Ehefrau von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 239) und auch auf ihren Namen sind keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert (pag. 241). Gemäss Leumundsbericht vom 10. Februar 2021 (pag. 664 ff.) hat der Beschuldig- te keine schweren Krankheiten oder Unfälle gehabt. Das Strafverfahren belaste ihn gemäss eigenen Angaben aber so sehr, dass er deswegen Schlafstörungen habe, 12 kg Körpergewicht verloren habe und aktuell bei einem Psychologen in Behand- lung sei (pag. 729 Z. 37 ff., pag. 730 Z. 1 ff., vgl. auch den Bericht von I.________ vom 9. Februar 2021, pag. 686 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung machte der Beschuldigte geltend, nach wie vor an Nervosität, Magenproblemen und psy- chischen Problemen zu leiden (vgl. pag. 727 Z. 11 ff., Z. 18 ff.). Gemäss den Aus- führungen der Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag, unter Verweis auf den Bericht von I.________, leidet der Beschuldigte an einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. pag. 750). Ansonsten ist er gemäss seinen eigenen, in der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigten Angaben, gesund (vgl. pag. 727 14 Z. 18). In seiner Freizeit treibt der Beschuldigte gerne Sport (Fitness und Ausdauertrai- ning), spielt Gitarre, liest und trifft sich zuhause oder auswärts mit Freunden seiner Frau oder ehemaligen Arbeitskollegen. Ausserdem verbringt er gerne Zeit mit sei- ner Frau und seiner Tochter (vgl. pag. 729 Z. 13 ff.). Er gehört keinem Verein an und ist weder politisch noch religiös aktiv (pag. 667). Gemäss seinen Ausführungen in der oberinstanzlichen Verhandlung ist seine Ehefrau seine «beste Freundin» (pag. 729 16 Z. 28 ff.). Ausserdem bezeichnete er seine Lehrerin und seine Ar- beitskollegen als seine Freunde (pag. 729 Z. 22 ff.). Der Beschuldigte ist somit sowohl in beruflicher, als auch in sozialer Hinsicht eini- germassen gut integriert in der Schweiz. Es ist ihm gelungen, nach seiner Einreise in ein ihm fremdes Land in verhältnismässig kurzer Zeit beruflich Fuss zu fassen und finanziell auf eigenen Beinen zu stehen. Die berufliche und finanzielle Situation des Beschuldigten in der Schweiz scheint abgesichert und es kann in dieser Hin- 43 sicht von einer dauerhaften Integration ausgegangen werden. Der Gesundheitszu- stand des Beschuldigten gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; jedenfalls wäre betreffend die geltend gemachten psychischen Belastungen eine gute ärztli- che Versorgung nicht ausschliesslich in der Schweiz gewährleistet und würde eine Landesverweisung für ihn deshalb nicht eine besondere Härte darstellen. Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten sprechen die gute berufliche Integration so- wie auch der Umstand, dass der Beschuldigte über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und einen guten strafrechtlichen Leumund hat, für einen Härtefall. Hingegen fallen die vergleichsweise erst kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz einreis- te, mithin die prägenden Kindheits- und Adoleszenzjahre in seinem Heimatsland Costa Rica verbrachte, klar negativ ins Gewicht, sprechen mithin gegen die An- nahme eines Härtefalls. Ebenso scheinen sich die sozialen Kontakte des Beschul- digten nach wie vor vordergründig auf die Familie und die Freunde seiner Frau so- wie sein berufliches Umfeld zu beschränken. 21.2.3 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist wie bereits ausgeführt seit neun Jahren mit einer Schweizerin verheiratet. Er lebt zusammen mit ihr und der gemeinsamen Tochter AC.________ (geboren am 27. Juli 2019) in V.________ (Ortschaft) (pag. 444 Z. 43 ff.). Er be- zeichnet seine Beziehung zur Familie seiner Frau als sehr gut und ihre ganze Fa- milie als seine Ersatzfamilie (pag. 445 Z. 39 ff., vgl. auch pag. 729 Z. 10 f.). Er macht geltend, eine Landesverweisung würde sein ganzes Leben kaputt machen (pag. 446 Z. 1 ff.) und dass er und seine Frau es sich nicht vorstellen könnten, in Costa Rica ein Leben aufzubauen (pag. 446 Z. 21 ff.). Weitere Blutsverwandte oder Familienangehörige hat der Beschuldigte in der Schweiz nicht (pag. 216). Dass sowohl seine Tochter als auch seine Ehefrau unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) fallen und zur Kernfamilie des Beschuldigten zählen, ist offensichtlich. Der Beschuldigte ist mit seinem 100 %-Arbeitspensum der Haupternährer der Familie. Er hat seine familiären Ver- pflichtungen in der Vergangenheit sehr ernst genommen, sowohl auf emotionaler Ebene als auch die finanziellen Aspekte betreffend. Allerdings stünde dies allein einer Ausweisung nicht entgegen. Schliesslich ergeben sich auch unter den Prämissen der UNO-Kinderrechtskonvention (Art. 3 KRK; SR 0.107) keine neuen Aspekte. Das Kindeswohl gebietet gemäss dem bereits zitierten Bundesgerichtsentscheid (a.a.O. E. 2.6.4.) nicht, dass eine Eltern-Kind-Beziehung unter allen Umständen aufrechterhalten werden kann. Selbst dass eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann, lässt gemäss Bundesgericht eine ausländerrechtliche Wegweisung nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21, E. 6.3.6 S. 36). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.3.2). 44 21.2.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat, Aussichten auf soziale Wie- dereingliederung (in der Schweiz), Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz Der Beschuldigte reiste erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein, er verbrach- te mithin seine gesamte Kindheit und Jugend in Costa Rica. Seine Muttersprache Spanisch beherrscht er immer noch einwandfrei. Weiter unterhält er zu seinem Heimatland Costa Rica nach wie vor gute Verbindungen; seine Eltern und seine Geschwister leben bis heute dort (pag. 122 Z. 52 f., pag. 445 Z. 22 ff.) und der Be- schuldigte telefoniert regelmässig mit ihnen (pag. 445 Z. 26 ff., bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 728 Z. 34 ff., pag. 729 Z. 8). Der Be- schuldigte hat zusammen mit seiner Frau letztmals im Jahr 2017 drei Wochen Fe- rien in Costa Rica verbracht (pag. 445 Z. 30 ff.; bestätigt auch in der oberinstanzli- chen Verhandlung, vgl. pag. 729 Z. 4 ff.). Er beschreibt die Beziehung seiner Frau zu seinen Eltern als eng, gab aber auch an, seine Frau sehe seine Eltern nicht oft (pag. 445 Z. 35 ff.). Er beherrscht sodann die spanische Sprache nach wie vor in Wort und Schrift und die Kultur seines Heimatlandes ist ihm bestens bekannt. Schliesslich handelt es sich beim von ihm in der Schweiz erlernten Beruf des Kochs um eine Beschäftigung, welcher er auch in Costa Rica nachgehen und damit ein Einkommen erzielen könnte. Schliesslich droht dem Beschuldigten in seinem Heimatland weder eine Verfolgung noch liegen Hinweise dafür vor, dass seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbun- den wäre. Vor diesem Hintergrund scheint eine Wiedereingliederung des Beschul- digten in seinem Heimatland möglich. Der sowohl sozialen, als auch beruflichen Wiedereingliederung des Beschuldigten in der Schweiz steht grundsätzlich ebenfalls nichts entgegen – eine solche ist ihm in beruflicher Hinsicht nach der Kündigung des Q.________ (Hotel) und dem Er- langen einer Neuanstellung im AA.________ (Restaurant) auch bereits nachweis- lich gelungen. Die ausgefällte bedingte Strafe liesse ihm alle Möglichkeiten offen und in seinem beruflichen Fortkommen ist der Beschuldigte auch nicht einge- schränkt. Er ist nicht vorbestraft und es liegen auch sonst keine Hinwiese für eine bestehende Rückfallgefahr vor. 21.2.5 Abschliessende Würdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Dass die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seiner Ehefrau und seiner Tochter bei einer Landesverweisung erschwert sein wird, stellt eine gewisse Härte dar. Die erst kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die Tatsache, dass der Beschuldig- te seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatsstaat verbrachte – ins- besondere aber die mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sanktionier- te Schändung als Anlasstat – sprechen indessen klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles i.S.v. Art. 66a Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 31 aVZAE (vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Die hiesigen sozialen Ein- 45 gliederungsaussichten und die Möglichkeiten einer Reintegration des Beschuldig- ten in seinem Herkunftsland sind in etwa gleichwertig und vermögen an der eben abgegebenen Beurteilung nichts zu ändern. Auch der Gesundheitszustand des Be- schuldigten spricht nicht für die Annahme eines schweren Härtefalls. Unter Berück- sichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV ist das Nichtvorliegen ei- nes schweren persönlichen Härtefalles schliesslich auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Eine Kontaktpflege ist auch bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich von gemeinsamen Ferien, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie oder Sprachnachrichten etc. Schliesslich steht es der Ehefrau des Beschuldigten offen, zusammen mit dem Beschuldigten und der gemeinsamen Tochter nach Costa Rica zu ziehen. 21.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung sowohl angesichts der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch der Praxis des EMGR nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen. Bei einem derart schwe- ren Delikt wie der Schändung mit einem Strafrahmen, welcher bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht, überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts regelmässig das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen. 21.4 Vollzugshindernisse Es liegen keine Hinweise vor, welche den Vollzug der Wegweisung als völkerrecht- lich unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen las- sen würden (pag. 217). Selbst wenn aber Vollzugshindernisse vorhanden sein soll- ten, stünden diese der Aussprechung einer Landesverweisung nicht entgegen, sondern wären allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachge- richt gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde (BGer 6B_423/2019 vom 17. März 2020 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020). 21.5 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Tatverschuldens und der Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen Schändung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren scheint angemessen. 46 VI. Zivilpunkt 22. Prozessuales Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es – wie vorliegend – die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Adhäsionsverfahren gilt wie im Zivilverfahren (Art. 58 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) die Dispositionsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; JEAN-PIERRE GRETER, Die Mitwirkungspflichten der Privatklägerschaft im Strafverfahren, in: ZWR 2016, S. 451, je mit Hinweisen). Auch das Strafgericht ist an die Anträge der kla- genden Partei gebunden und kann ihr nicht mehr und nichts anderes zuerkennen, als sie verlangt. Am 27. Mai 2018 stellte die Straf- und Zivilklägerin Strafantrag gegen den Beschul- digten und konstituierte sich als Strafklägerin im Verfahren (pag. 14 f.). Mit Schrei- ben vom 18. Juli 2018 teilte Rechtsanwältin D.________ mit, dass sich die Straf- und Zivilklägerin auch im Zivilpunkt als Privatklägerin konstituiere (pag. 18). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 (pag. 393 ff.) beantragte die Straf- und Zivilkläge- rin, der Beschuldigte sei zur Bezahlung von CHF 2'760.55 Schadenersatz sowie CHF 18'000.00 Genugtuung, beides zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Mai 2018, zu verurteilen (pag. 393). Die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten An- träge (pag. 472) stimmen damit überein. Hingegen reduzierte Rechtsanwältin D.________ die Schadenersatzforderung in der oberinstanzlichen Verhandlung und beantragte fortan noch CHF 2'360.55 (CHF 1’510.00 Arzt- und Apothekerkos- ten sowie CHF 850.00 Therapiekosten) zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. Mai 2018 (vgl. die entsprechenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 743, sowie die gestellten Anträge [pag. 739]). Demgegenüber beantragte der Beschuldigte stets die vollum- fängliche Abweisung der Zivilklage, soweit darauf einzutreten sei (pag. 475 und pag. 744). 23. Schadenersatz Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahr- lässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach die- ser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. ei- ne Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand ohne dieses Ereignis. Wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist, ist der natürliche Kausalzusammenhang ge- geben. Der adäquate Kausalzusammenhang setzt voraus, dass eine Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begüns- 47 tigen. Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allge- meine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der ge- schädigten Person verletzt wird oder die schädigende Person eine reine Vermö- gensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits für die Haftungsauslösung (vgl. statt vieler BSK OR I-KESSLER, 6. Auflage 2015, N 2c f., 14 ff., 30 ff., 45 ff. zu Art. 41 OR, m.w.H.). Der Geschädigte ist möglichst so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetre- ten. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist deshalb – als Teil der Schadener- satzforderung – Schadenszins geschuldet. Schadenszins ist zu zahlen vom Zeit- punkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BSK OR-KESSLER, N 5 zu Art. 42 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Die Straf- und Zivilklägerin beantragt insgesamt Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'360.55 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Mai 2018, für Arzt-, Apotheker- und Psychotherapiekosten (pag. 393 ff., insbes. pag. 394, pag. 472 sowie pag. 716). An Arzt- und Apothekerkosten wurden der Straf- und Zivilklägerin CHF 1'605.25 in Rechnung gestellt (vgl. pag. 397 ff.). Konkret hatte die Straf- und Zivilklägerin bei ihrer Krankenkasse J.________ (Krankenkasse) eine Jahresfranchise von CHF 1'500.00 sowie anschliessend einen Selbstbehalt von 10% auf den darüber liegenden CHF 105.25, ausmachend CHF 10.55 zu tragen (vgl. pag. 394 sowie pag. 407), was gesamthaft den beantragten Betrag in der Höhe von CHF 1'510.55 (= CHF 1'500.00 + CHF 10.55) ergibt. Des Weiteren reichte die Straf- und Zivilklä- gerin zwei Belege für Psychotherapiekosten in der Höhe von insgesamt CHF 1'250.00 (= CHF 650.00 + CHF600.00; pag. 463 f.) ein, welche im Zusam- menhang mit dem Vorfall vom 26. Mai 2018 entstanden sind. Der geltend gemach- te Gesamtbetrag von CHF 2'760.55 (CHF 1'510.55 + CHF 1'250.00) ist somit aus- gewiesen. Dabei vergütete die J.________ (Krankenkasse) gemäss den oberin- stanzlichen Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ von den Therapiekos- ten noch CHF 400.00 über die Zusatzversicherung, womit sich die Therapiekosten auf CHF 850.00 bzw. die Gesamtschadenersatzforderung auf CHF 2'360.55 redu- zierten. Sämtliche geltend gemachten von der Straf- und Zivilklägerin aufgewendeten Kos- ten sind im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 26. Mai 2018, konkret der Schän- dung, entstanden; die Voraussetzungen des Verschuldens und des Kausalzusam- menhangs sind zu bejahen. Die letzte Rechnung datiert vom 13. April 2019 (vgl. pag. 464); das schädigende Ereignis wirkt sich seit diesem Zeitpunkt finanziell aus. Somit ist seit diesem Datum ein Zins von 5% geschuldet. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin ist somit gutzuheissen und der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 41 OR zur Bezahlung von CHF 2'360.55 Schadenersatz, zuzüglich 5% Zins seit dem 13. April 2019 an die Straf- und Zivil- klägerin zu verurteilen. 48 24. Genugtuung Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 des Obli- gationenrechts [OR; SR 220]). Für die einzelnen Voraussetzungen der Genugtuung sowie die Genugtuungshöhe in vergleichbaren Vergewaltigungs- bzw. Schän- dungsfällen kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 412 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 134 III 97). Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind vorliegend grundsätzlich erfüllt; der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin durch den se- xuellen Übergriff in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt. Damit hat er bei ihr in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer gewissen Schwere ist. Der Geschlechtsverkehr wurde ungeschützt vollzogen. Die Straf- und Zivilklägerin musste aufgrund des Vorfalls ihre Arbeitsstelle aufgeben und arbeitete in der Folge acht Monate lang nicht. Sie hatte ausserdem Mühe im Kontakt mit Menschen, Angst das Haus zu verlassen und in die Stadt zu gehen, litt unter Schlafstörungen und Albträumen (pag. 97 Z. 257 ff., pag. 433 Z. 1 ff.; vgl. insbesondere auch den erstinstanzlich eingereichten Therapiebericht von Psychotherapeutin G.________ vom 9. Dezember 2019 [pag. 465 ff.] sowie den ergänzenden Therapiebericht von G.________ vom 23. April 2020 [pag. 653 ff.]). Sie leidet ausserdem nach wie vor stark unter dem Vertrauensmissbrauch durch den Beschuldigten, welcher im sel- ben Betrieb wie die Straf- und Zivilklägerin arbeitete, welchem sie vertraute und welchen sie als guten Arbeitskollegen bezeichnete (vgl. insbes. pag. 97 Z. 268 ff.), sowie unter der Tatsache, dass sie sich selber nicht erinnern kann und aufgrund dessen nie vollständige Gewissheit erlangen wird, welche sexuellen Handlungen an ihr vorgenommen wurden (vgl. diesbezüglich pag. 433 Z. 5 f., Z. 33 f.). Der Be- schuldigte machte sich die Widerstandsunfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin zu- nutze, weshalb es auch nicht zu einer Gewaltanwendung, welche über das hinaus- geht, was für eine Penetration ohne vorherige Befriedigung des weiblichen Opfers nötig ist, kam bzw. kommen musste. Auch durch die erlittene Amnesie sind die schweren Folgen für die Straf- und Zivilklägerin weniger auf den Akt an sich, als vielmehr vordergründig auf das Bewusstsein über den massiven Vertrauensmiss- brauch – das schamlose Ausnützen ihres Zustands – zurückzuführen. Gemäss den oberinstanzlichen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (vgl. pag. 723 Z. 35 ff., Z. 43 ff.) besteht dieser Zustand nach wie vor (vgl. auch die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 743). Es ist davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin auch in Zukunft noch davon 49 beeinträchtigt sein wird. Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch der Straf- und Zi- vilklägerin auf Zusprechung einer Genugtuung ausgewiesen. Was die beantragte Genugtuungshöhe von CHF 18‘000.00 anbelangt (vgl. die Aus- führungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 743), so erachtet die Kammer diese als zu hoch und vielmehr eine solche in Höhe von CHF 10'000.00 als angemessen (vgl. auch etwa die Kasuistik in MERET BAUMANN/BLANCA ANABITARTE/SANDRA MÜLLER GMÜNDER, Genugtuungspraxis Op- ferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, vor allem die Adhäsionsentscheide gemäss Ziff. 2.a.44 und 59 sowie die von KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT [Genugtuungs- recht, Bd. 1, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, 2013, S. 174] vorgeschlagene Basisgenugtuung bei Schändung mit Penetration von mindestens CHF 10’000.00). Diese ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzin- sen. Der Beschuldigte ist damit gestützt auf Art. 49 OR und Art. 28a Abs. 3 ZGB zur Be- zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 10‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Mai 2018 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen. 25. Kosten im Zivilpunkt Die oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigt keine Kostenaus- scheidung. 26. Verfahrenskosten 26.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 20'488.40 (95 % gemäss pag. 488 und 5 % gemäss pag. 489). Davon hat der Beschuldigte nunmehr bei einer Verurteilung wegen Schändung und einem Fall von sexueller Belästigung 95 % zu tragen, ausmachend CHF 19’464.00. Die restlichen 5 % bzw. CHF 1'224.40 trägt der Kanton Bern. 26.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend ausgehend von der be- schränkten Berufung auf CHF 5’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen in sämtlichen Punkten. Er hat infolgedessen die gesamten oberinstanzlichen Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 5'000.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung), zu bezahlen. 50 VII. Kosten und Entschädigungen 27. Verfahrenskosten 27.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 20'488.40 (sich zusammensetzend aus: Gebühren der Untersuchung CHF 5'377.00 + Gebühren des erstinstanzlichen Gerichts CHF 10'500.00 + Ge- bühren Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 1'000.00 + Auslagen der Staatsanwalt- schaft CHF 3'611.40 [vgl. dazu pag. 351 und pag. 489]). Diese hat der Beschuldig- te nunmehr zufolge der beiden Schuldsprüche wegen Schändung und sexueller Belästigung im Umfang von 95%, ausmachend CHF 19'464.00 zu tragen. Die auf den in Rechtskraft erwachsenen Freispruch entfallenden 5% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'024.40, hat der Kanton Bern zu tragen. 27.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, sind infolgedes- sen ihm zur Bezahlung aufzuerlegen. 28. Entschädigungen 28.1 Erstinstanzliches Verfahren 28.1.1 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt F.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanz- lichen Verfahren durch Rechtsanwalt F.________ ist gestützt auf die Honorarnote vom 15. April 2019 festzulegen (pag. 339 f.). Rechtsanwalt F.________ ist durch den Kanton Bern mit CHF 2'434.45 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'434.45 im Umfang von 95%, ausmachend CHF 2'312.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28.1.2 Entschädigung der Verteidigungskosten des Beschuldigten (Rechtsanwalt B.________) Rechtsanwalt B.________ war im erstinstanzlichen Verfahren privater Verteidiger des Beschuldigten. Erst seit der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde er als amtlicher Verteidiger eingesetzt, dies mit Wirkung ab dem 12. Mai 2020 (pag. 627). Erstinstanzlich wies Rechtsanwalt B.________ mit detaillierter Aufstellung (pag. 480 ff.) einen Aufwand von 141.3 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von CHF 963.30, bzw. ein Honorar von insgesamt CHF 35'043.75 geltend (inkl. 7.7% 51 MwSt.; vgl. pag. 482). Geltend machte er mit Honorarnote vom 21. Januar 2020 hingegen nur einen Aufwand von 69.2 Stunden à CHF 300.00, ausmachend CHF 22'358.50 (inkl. 7.7% MwSt.) sowie Auslagen in der Höhe von CHF 497.25 (inkl. 7.7% MwSt.), mithin ein Honorar von total CHF 24'667.85 (inkl. einer Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen des Beschuldigten in der Höhe von CHF 1'812.10; pag. 478 f.). Im Gegensatz zur Vorinstanz (vgl. pag. 543, S. 44 erst- instanzliche Urteilsbegründung) verzichtet die Kammer auf eine Kürzung des aus- gewiesenen Stundenaufwandes. Eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbus- sen des Beschuldigten rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer jedoch vorlie- gend nicht, allfällige Lohneinbussen sind nicht belegt (vgl. auch pag. 544, S. 45 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Eine solcher wäre im Übrigen nicht unter dem Titel der Parteientschädigung, sondern vielmehr separat als Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen abzugelten. Vom beantragten Honorar und den geltend gemachten Auslagen sind dem Beschuldigten hingegen angesichts des rechtskräf- tigen Freispruchs vom Vorwurf der sexuellen Belästigung z.N.v. E.________ 5%, ausmachend CHF 1'142.80, als Entschädigung für seine erstinstanzlichen Vertei- digungskosten in diesem Punkt auszurichten. 28.1.3 Genugtuung für den Beschuldigten Bei diesem Verfahrensausgang ist die Zusprechung einer Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO) nicht angezeigt, der Freispruch vom Vorwurf der se- xuellen Belästigung z.N.v. E.________ ist nicht genugtuungswürdig. 28.1.4 Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin (Rechtsanwältin D.________) Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO für deren notwendige Aufwendungen im Verfah- ren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Entschädigungsforderun- gen ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Erstinstanzlich machte Rechtsanwältin D.________ in ihrer Honorarnote (pag. 473 ff.) für die Vertretung der beiden Straf- und Zivilklägerinnen einen Aufwand von ge- samthaft 49 Stunden und 55 Minuten (davon 3 Stunden und 25 Minuten auf den Praktikanten entfallend) sowie Auslagen in der Höhe von CHF 300.80 geltend. Nach Berücksichtigung der MwSt. (ausmachend konkret CHF 951.15) resultierte somit eine Honorarforderung von CHF 13'304.05 (pag. 473). Die Kammer erachtet diese mit der Vorinstanz als angemessen (vgl. pag. 542, S. 43 erstinstanzliche Ur- teilsbegründung). Da die Straf- und Zivilklägerin betreffend die beiden Schuldsprüche wegen Schän- dung und sexueller Belästigung obsiegt, bzw. der Beschuldigte im entsprechenden Umfang unterliegt, die Honorarnote erstinstanzlich aber noch für beide Straf- und Zivilklägerinnen zusammen ausgestellt wurde, sind der Straf- und Zivilklägerin da- von durch den Beschuldigten zu Handen von Rechtsanwältin D.________ 95%, ausmachend CHF 12'638.85, zu erstatten. 52 28.2 Oberinstanzliches Verfahren 28.2.1 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ Oberinstanzlich wird die amtliche Entschädigung für die Verteidigung des Beschul- digten durch Rechtsanwalt B.________ gestützt auf dessen Honorarnote vom 16. Juni 2021 (pag. 774 ff.) festgesetzt. Betreffend die Begründung der Hono- rarkürzung wird auf das Urteilsdispositiv (Ziff. V.2.) verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von insgesamt CHF 6'791.65 zufolge vollständigen Unterliegens zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'634.35, zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28.2.2 Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin (Rechtsanwältin D.________) Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO für deren notwendige Aufwendungen im Verfah- ren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Entschädigungsforderun- gen ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Oberinstanzlich machte Rechtsanwältin D.________ mit Honorarnote vom 15. Juni 2021 einen Aufwand von 32 Stunden und 20 Minuten, ausmachend CHF 8'083.35 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 241.80 geltend. Nach Berücksichtigung der MwSt. (ausmachend konkret CHF 641.05) resultiert eine Honorarforderung von CHF 8'966.20 (pag. 769 ff.). Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand auf einen solchen von 30.35 Stunden, zumal die Teilnahme an der Urteilseröff- nung, die Nachbesprechung mit der Klientschaft sowie Dossierabschlussarbeiten praxisgemäss lediglich mit einer Stunde zu vergüten sind. Dieser Gesamtaufwand scheint angesichts des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Insgesamt ergibt sich somit eine Honorarforderung von CHF 8'432.15 (CHF 7'587.50 Aufwand + CHF 241.80 Auslagen + CHF 602.85 MwSt.). Zufolge vollständigem Obsiegen der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren, ist der Beschuldigte zur Bezahlung ei- ner Entschädigung in entsprechender Höhe an die Straf- und Zivilklägerin zu Han- den von Rechtsanwältin D.________ zu verurteilen. VIII. Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN L.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN L.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 53 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Janu- ar 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde, von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 26. Mai 2018 in Bern z.N.v. E.________ (Ziff. I.2. erstinstanz- liches Urteilsdispositiv); 2. Die Zivilforderung der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin E.________ abgewiesen wurde (Ziff. III.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 3. Für die erstinstanzliche Beurteilung der beiden Zivilklagen keine Kosten ausgeschie- den wurden (Ziff. III.3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt F.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: StundenSatz amtliche Entschädigung 11.11 200.00 CHF 2’222.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 38.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’260.40 CHF 174.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’434.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2‘434.45 (Ziff. IV.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 5. Rechtsanwalt F.________ aus dem Mandat der amtlichen Verteidigung von A.________ entlassen wurde (Ziff. IV.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 6. Folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB; Ziff. V.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv): - 1 Fixleintuch, - 1 Molton weiss, - 1 Pyjamahose, weiss mit grauen Streifen, - 1 Hose, dunkelblau, «Zebra» Grösse XL, - 1 BH, blau, «H&M» Grösse 75A, - 1 Unterhose schwarz/weiss gemustert, «Victoria Secret», - 1 Träger-Shirt blau/weiss gestreift «Basic» Grösse XS. 54 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Schändung, begangen am 26. Mai 2018 in Bern z.N.v. C.________; 2. der sexuellen Belästigung, begangen am 26. Mai 2018 in Bern z.N.v. C.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 47, 51, 106, 191, 198 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 4. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 19'464.00 (95% der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten; exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'000.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 6. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 12'638.85 an die Straf- und Zi- vilklägerin C.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 7. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 8'432.15 an die Straf- und Zivil- klägerin C.________ für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. III. Die auf den in Rechtskraft erwachsenen Freispruch (Ziff. I.1.) entfallenden 5% der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'024.40, trägt der Kanton Bern. IV. A.________ wird im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 55 1. Zur Bezahlung von CHF 2'360.55 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. April 2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Mai 2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Für die oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Kosten ausge- schieden. V. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschä- digung von insgesamt CHF 2'434.45 (vgl. Ziff. I.4.) im Umfang von 95%, ausmachend CHF 2'312.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.35 200.00 CHF 6’070.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 236.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’306.10 CHF 485.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’791.65 volles Honorar CHF 7’587.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 236.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’823.60 CHF 602.40 Total CHF 8’426.00 nachforderbarer Betrag CHF 1’634.35 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 6'791.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'634.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Kurzbegründung Honorarkürzung: Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 16. Juni 2021 oberinstanzlich einen Aufwand von insgesamt 38.3 Stunden geltend. Die detaillierte Aufstellung umfasst auch das Honorar für die Zeit vom 17. Februar 2020 bis zum 11. Mai 2020. Da der Beschuldigte erst seit dem 12. Mai 2020 amtlich vertei- digt ist, sind die davor ausgewiesenen Leistungen (insgesamt 28.1 Stunden) unbeachtlich. Ausserdem wird für telefonische Urteilseröffnung, Nachbesprechung mit dem Klienten sowie Dossierabschlussarbei- ten praxisgemäss lediglich eine Stunde, nicht die geltend gemachten 2.9 Stunden entschädigt. Der Kammer erscheint ein zu vergütender Aufwand von insgesamt 30.35 Stunden angesichts des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und auch im Vergleich 56 mit dem von der Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten Aufwand als angemessen. Die Honorarnote vom 16. Juni 2021 wird entsprechend gekürzt und Rechtsanwalt B.________ für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 30.35 Stunden entschädigt. Weiter werden von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 16. Juni 2021 Auslagen in der Höhe von CHF 502.45 (inkl. 7.7% MwSt.) geltend gemacht. Davon entfallen CHF 333.60 auf 834 Kopien [sic!] à CHF 0.40. Der Kammer erschliesst sich nicht, inwiefern es bei einem Aktenumfang von 713 Seiten (Ak- tenstand vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung) hätte erforderlich sein können, im Berufungsver- fahren diese Anzahl von Kopien zu machen, zumal seitens der Verteidigung bereits in erster Instanz 836 Kopien in Rechnung gestellt wurden (vgl. pag. 479). Die Kammer erachtet eine Anzahl von 433 Ko- pien, wie auch von Rechtsanwältin D.________ in Rechnung gestellt, als ausreichend bzw. immer noch grosszügig berechnet, sie kürzt die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ entsprechend. Somit werden für Kopien CHF 173.20 vergütet. Weiter ist der Posten «Übersetzungskosten (Rechnung der H.________ (AG) vom 31. März 2021)» von CHF 75.40 nicht zu entschädigen, da es sich um privat in Auftrag gegebenen, angesichts der seitens der Verfahrensleitung von Amtes wegen angeordneten Über- setzungen nicht notwendigen Aufwand handelt. Die geltend gemachten Porti und Auslagen für Tele- fon/Telefax geben schliesslich zu keinen Bemerkungen Anlass. Insgesamt werden somit Auslagen in der Höhe von CHF 236.10 (CHF 23.90 Porti + CHF 39.00 Telefon/Telefax + CHF 173.20 Kopien) vergütet. VI. 1. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN L.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN L.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwalt F.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz (Dispositiv und Begründung; sofort) - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vor- ab zur Information, unter Hinweis, dass die Landesverweisung noch nicht voll- streckbar ist; Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 57 Bern, 17. Juni 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 6. September 2021) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Baillif Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 58