4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'000.00. IV. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. C. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1 - dem Beschuldigten/Berufungsführer 2 - der Generalstaatsanwaltschaft 64 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)