von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im April 2014 in F.________/G.________ (N.________) durch Anstiftung zum Anbau von ca. 2'000 Cannabispflanzen, welche später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. B.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Veräusserung von ca. 2'000 Cannabispflanzen im Frühsommer 2014 in F.________/G.________ (N.________), welche später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen, an A.________;