Der darüber hinaus beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 16'200.00 wird zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet. Damit hat A.________ noch erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 1'668.20 zu bezahlen. 7. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN Q.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).