22. Beschlagnahmungen und Verrechnung betreffend A.________ Hinsichtlich der beschlagnahmten (und der zur Vernichtung eingezogenen) Gegenstände wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung und das oberinstanzliche Urteilsdispositiv verwiesen (S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1692 f.; pag. 2002 f.). Ergänzend bzw. korrigierend ist festzuhalten, dass gemäss Beweisergebnis (vgl. Ziff. II.12.2.2.2 hiervor) der erlangte Deliktsbetrag aus dem Verkauf der Betäubungsmittel an L.________ und M.________ CHF 3'800.00 beträgt.