, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.3). Aufgrund des kurzen Freiheitsentzugs und der fehlenden aussergewöhnlichen Umstände, erachtet die Kammer – entgegen der Vorinstanz – eine Haftentschädigung von CHF 200.00 pro Hafttag für angemessen. Bei 6 Tagen ungerechtfertigter Haft (Überhaft) entspricht dies einem Gesamtbetrag von CHF 1'200.00. Dem Beschuldigten 1 ist somit eine Entschädigung für erlittene Überhaft von CHF 1'200.00 zuzusprechen.