Von den insgesamt 28 Tagen, welche der Beschuldigte 1 in Untersuchungshaft (11. September 2014 bis 8. Oktober 2014) ausgestanden hat, konnten ihm in diesem Verfahren insgesamt 22 Tagen auf die neu ausgesprochene Geldstrafe angerechnet werden. Es besteht somit eine Überhaft von 6 Tagen. Die Höhe der auszurichtenden Entschädigung ist in einer Einzelfallbeurteilung nach freiem richterlichem Ermessen zuzusprechen.