58 lich ausgefällte Sanktion. Überhaft ist nur zu entschädigen, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (BGE 141 IV 236 E. 3.2; vgl. auch BGer 6B_564/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3 und BGer 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2). Von den insgesamt 28 Tagen, welche der Beschuldigte 1 in Untersuchungshaft (11. September 2014 bis 8. Oktober 2014) ausgestanden hat, konnten ihm in diesem Verfahren insgesamt 22 Tagen auf die neu ausgesprochene Geldstrafe angerechnet werden.