21. Entschädigung bzw. Genugtuung für Überhaft betreffend A.________ Art. 431 Abs. 2 StPO gewährleistet der beschuldigten Person einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei Überhaft. Überhaft liegt vor, wenn die Unter- suchungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug überschreitet, also länger dauert als die tatsäch-