Davon abzuziehen ist die bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 30. Oktober 2015 ausgerichtete Vorschusszahlung von CHF 8'640.00 (pag. 705). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9'985.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt O.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'936.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.1.2 Entschädigungen