_ wurde infolge Widerrufs der amtlichen Verteidigung bereits mit Verfügung vom 17. April 2018 auf CHF 9'985.55 festgesetzt (pag. 855 ff.) und ist zu bestätigen (Art. 135 StPO; Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird bzw. wurde Rechtsanwalt O.________ somit eine Entschädigung von total CHF 9'985.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. Davon abzuziehen ist die bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 30. Oktober 2015 ausgerichtete Vorschusszahlung von CHF 8'640.00 (pag.